Nach gutachterlicher Stellungnahme eines Sachverständigen entsprach bei dominanten weißen Katzen das Ausmaß des Hörverlustes dem Grad der Depigmentierung in Auge und Innenohr. Katzen, die nicht hören, konnten weder artgerecht leben, noch konnten sie ohne Leiden leben. Ein Leiden lag deshalb vor, weil die Katze ihr Leben lang merkte, dass sie völlig anders als ihre Artgenossen war. § 11b TierSchG stellte lediglich auf die Gefahr ab, dass erbkranker Nachwuchs gezüchtet wurde. Diese Gefahr hatte die Betroffene ganz bewusst in Kauf genommen, nicht nur aus Liebhaberinteresse, sondern auch, um auf Ausstellungen prämiert zu werden.