Mops schaut mit heraushängender Zunge nach oben.

Von wegen – Mopsfidel!

Was haben Stars wie Paris Hilton und Lady Gaga miteinander zu tun? Sie schüren bewusst oder unbewusst so wie viele andere Stars und Sternchen die Lust auf Tiere, wie die ihrigen. Tinkerbell, der sog. Teacup-Chihuahua von Paris Hilton, ist hier wohl das bekannteste Beispiel.

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Passend in eine Designer-Tasche mit dem Zuchtziel: Welpenlook auf Lebenszeit – großer Kopf, möglichst kleiner Körper und riesige Kulleraugen...Manche Hunderasse ist zur Karikatur als „Modeaccessoire“ ihrer selbst verkommen.

In Europa und so auch in Deutschland ist die Zucht von Hunden, aber auch aller anderen Tiere mit sog. „Qualzuchtmerkmalen“ verboten.
Sowohl mit Europa durch das Europaabkommen wie auch seit 1986 - also seit über 30 Jahren – gilt im deutschen Tierschutzgesetz der sogenannte Qualzuchtparagraf § 11b. Darüber hinaus gibt es seit 1999 zur Konkretisierung / besseren Auslegung des Paragrafen ein Gutachten, das vom Bund herausgegeben wurde. Hessen war seiner Zeit das erste Bundesland, im dem vollzogen wurde.

Zur Vorbereitung eventueller Vollzugsmaßnahmen durch die Behörden führte die LBT bereits im Jahr 2001 ein Seminar für hessische Amtstierärztinnen und Amtstierärzte durch. Auf der Grundlage des o.g. Sachverständigen-Gutachtens zur Auslegung des § 11b TierSchG aus 1999 wurden die vollzugsrelevanten Probleme in den verschiedenen Zuchtbereichen im Detail besprochen. In der Folge des Vollzuges hatten Verbote Erfolg und Züchter beendeten ihre Zuchten, z. B. von Kippohr- oder weißen Katzen.

Auch wurden zwei in Hessen ansässigen Züchtern die Fortsetzung ihrer Zucht von Landenten mit Federhaube nach § 11b TierSchG untersagt, weil bei dieser Zuchtform nachweislich mit schweren Hirndefekten gerechnet werden muss. Während einer der beiden Züchter das Zuchtverbot akzeptierte, legte der andere Widerspruch ein. Es folgten diverse Gerichtsverfahren bis hin zur höchsten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht.

Haubenentenzucht:

Zur Zucht mit dem Merkmal der Haubenbildung bei Landenten gab und gibt es vier anerkannte wissenschaftliche Arbeiten aus den Jahren 1910-1999, eine davon sogar im Auftrag des Bundes angefertigt, sowie eine Arbeit, die im Auftrag des Bundesverbandes der Rassegeflügelzüchte erstellt wurde. Sie alle kommen zu dem gleichen Ergebnis, nämlich, dass es sich bei der vorliegenden Zucht um eine Qualzucht handelt. Bei der Zucht von Haubenenten kommt es bei den Tieren immer wieder zu schweren Missbildungen, zum Beispiel Hirnschäden.

„…Enten mit Großhauben weisen darüber hinaus ausgedehnte Schädeldefekte in Form persistierender Fontanellen auf. Hier ist die Haubenhaut direkt mit den Hirnhäuten verwachsen. Wachstumsprozesse und Fetteinlagerungen in der Bindegewebsverschmelzung können zu Gewebeverlagerungen in die Schädelhöhle führen und Teile des Gehirns verdrängen. Die Folge sind Sinnesstörungen und in schweren Fällen der Tod (REQUATE, 1959). Diese Probleme bei der Zucht von Haubenenten sind keinesfalls neu…“


Dagegen steht bis heute keine einzige veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit, die nachvollziehbar zu einem anderen Schluss kommt.

Gerichtliche Entscheidungen:

Das Verwaltungsgericht Gießen sowie auch der Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) sahen die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 11b TierSchG auf der Grundlage eines einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsprojekts zur Haubenentenzucht und Aussagen der Gutachtergruppe zur Auslegung des §11b TierSchG als gegeben.
So verwies der VGH in seiner Begründung u.a. darauf, dass spätestens nach der Verankerung des Tierschutzes in § 20a des Grundgesetzes kein Anspruch mehr auf die Fortführung traditioneller Zuchtweisen erhoben werden kann, wenn diese mit dem Tierschutz kollidieren.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sah dies allerdings anders und hob die Verfügung in letzter Instanz auf.

Als Folge dessen musste man feststellen, dass der § 11b des Tierschutzgesetzes in der damaligen Form für bestimmte Fälle offensichtlich nicht vollziehbar war. Im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes in 2013 wurde dieser daher geändert (siehe Download).

Keine Aktualisierung des Qualzuchtgutachten aus 1999:

Das Qualzuchtgutachten aus 1999 wurde allerdings bis heute leider nicht aktualisiert und ist dementsprechend nicht mehr in allen Punkten auf dem aktuellen Wissensstand. Einige Qualzuchtmerkmale fehlen.
Viele Zuchtmerkmale sind aber nach wie vor als Qualzucht-Merkmale aktuell, wie z. B. die Merkmale Brachycephalie (Kurzköpfigkeit bzw. Rundköpfigkeit) bei Hunden und Katzen, Haubenbildung bei Enten, Kippohrigkeit oder Haarlosigkeit bei Katzen, Kippohren bei Kaninchen oder besondere Gestalt bei Kanarienvögeln. Heute kommt es insbesondere durch „Modetrends“ wieder vermehrt zu Züchtungen, die man schon lange überwunden glaubte.

Aus Sicht der LBT ist es zudem inakzeptabel, dass der gesamte Bereich der Tiere in landwirtschaftlicher Produktion von der Bundesregierung komplett von der Qualzuchtdebatte ausgenommen wird – obgleich es dazu klare wissenschaftliche Belege gibt für Qualzuchtmerkmale in diesem Bereich. Deshalb initiierte die LBT 2016 einen Antrag des Landes Hessen für die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) mit dem Ziel, sowohl das vorhandene Qualzuchtgutachten zu aktualisieren, wie auch die landwirtschaftlichen Tiere einzubeziehen. Der Antrag wurde im April 2016 von der VSMK angenommen. Erfreulicherweise hat sich nun auch die Bundestierärztekammer dem Thema „Qualzucht bei Nutztieren“ angenommen.
 

Aktuelle Entwicklungen:

Zur 2013 geänderten Formulierung des sog. Qualzuchtparagrafen gibt es bislang nur wenige Verfahren bzw. Gerichtsurteile:

Zwei Gerichtsurteile verbieten zum Beispiel die Zucht von Canadian-Sphynx-Katzen ohne Tasthaare (Urteile VG Berlin vom 23.09.2015 und VG Hamburg vom 04.04.2018).

 

  • (Aus dem BMVEL-Gutachten 1999: …Tasthaare sind ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Ihnen kommt vor allem im Dunkeln zur Orientierung Bedeutung bei, aber auch beim Fangen und Abtasten der Beute, beim Untersuchen von Gegenständen und bei der Aufnahme sozialer Kontakte (BRUNNER, 1994; LEYHAUSEN, 1996). Wenn sie fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verlorengeht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauernden Leiden führt…)
  • Da die Haarlosigkeit vererbt wird, dann zur Vermeidung der Zucht die zuständige Behörde u.a. das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Ein Berliner Veterinäramt untersagte einer Züchterin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Züchterin - ohne Erfolg.
  • Im zweiten Fall untersagte die zuständige Behörde im Januar 2018 zwei Hobbyzüchtern die Zucht von Katzen der Rasse Canadian Sphynx, nachdem bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die beiden Zuchtkatzen und deren Katzenwelpen über keine Tasthaare verfügten. Auch diese  Züchter gingen erfolglos gerichtlich gegen das Zuchtverbot vor.

Das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte im November 2020 ein von der zuständigen Veterinärbehörde erlassenes Zuchtverbot für die Rasse "Scottish Fold". Aufgrund des für die geknickte Ohrmuschel verantwortlichen Gendefekts muss bei der Zucht auf Kipp- oder Faltohren immer damit gerechnet werden, dass auch bei einem Teil der heterozygoten Nachkommen Knorpel- und Knochenschäden auftreten, die zu dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden führen, weshalb die Zucht von Katzen mit diesen Merkmalen verboten ist.

Allerdings ist davon auszugehen, dass - wie auch im Fall zum Qualzuchtmerkmal „Federhaube“ bei Landenten – erst in höheren Instanzen endgültig entschieden wird.

Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen

Seit der Neufassung der Tierschutz-Hundeverordnung 2022 besteht endlich auch ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Vorher enthielt der entsprechende § 10 der Tierschutzhundeverordnung nur ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig an Ohren und Ruten kupierten Hunden vor, mit der Novellierung wird dieses Verbot nun auch auf Hunde mit Qualzuchtmerkmalen ausgedehnt.  

Es trifft zu, wenn Hunden erblich bedingt  

  • Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
     
  • mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
     
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
     
  • die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Das Verbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.

"Hannoveraner Erklärung"

Im Juni 2023 veröffentlichte eine Gruppe von tierärztlichen Organisationen und Vertretern des VDH die "Hannoveraner Erklärung" mit Vorschlägen zur Umsetzung von § 10 der Tierschutzhundeverordnung. Aus Sicht der LBT enthielt diese Erklärung fachliche Fehler und Auslegungen, die den Vollzug zu schwächen versuchten. Deshalb wandte sich die LBT in einem offenen Brief mit Fragen an die Verfasser, die bislang leider unbeantwortet blieben.

Zwischenzeitlich ist die Hannoveraner Erklärung im Netz nicht mehr zugänglich.

 

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