Tiere in der heutigen Landwirtschaft
Urteile für den Bereich Berufsfreiheit und –ausübung Landwirtschaft
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- VG Oldenburg vom 16.11.2015, 11A 2142/15
Leitsatz: Ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen auch dann Halter von Tieren, wenn die Tierbetreuung durch einen anderen Gesellschafter erfolgt
Es ging darum, dass ein Schweinehaltungs- und -betreuungsverbot ausgesprochen wurde auf die Klägerin und den Ehemann. Die Klägerin behauptete aber, dass nur der Mann die Schweine versorge, während sie nur in anderen Bereichen tätig wäre. Ein Haltungsverbot sei unverhältnismäßig
„Ob die Maßnahme (hier Haltungs- und Betreuungsverbot) existenzgefährdend ist, ist rechtlich ohne maßgebliche Bedeutung. Sofern sich ein Tierhalter grob tierschutzwidrig verhält, muss er im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten Tierschutz (Art. 20a GG) auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. V. 18.04.2012 – 11 LA 411/11 – S.3; Beschl v. 03.08.2011 – 11 ME 206/11 – S.7). Daher kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, die ihr durch das Schweinehaltungs- und –betreuungsverbot entstehen, nicht an. Im Übrigen verbleiben ihr die übrigen Erwerbszweige….“
- Verwaltungsgericht Münster, 11 L 835/18 vom 02.10.2018
Das ausgesprochene Verbot ist daher auch nicht wegen der Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit – einzige Einnahmequelle des Antragstellers ist die Tierhaltung – unangemessen, da angesichts der massiven und wiederholten Verstöße des Antragstellers die ebenfalls verfassungsrechtlich besonders geschützten Tierschutzbelange (vgl. Art. 20a GG) höher zu gewichten sind als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einem Fortbestand der Halter- und Betreuereigenschaft im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 GG. Das Haltungs- und Betreuungsverbot dient nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für ein überragendes und wichtiges Gemeinschaftsgut.