Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 26. 2. 2019 (Rechtssache C-497/17) entschieden, dass die EU-Öko-Basisverordnung Nr. 834/2007 – insbesondere ihr Art. 3 und ihr Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b Ziff. viii – im Licht des Tierschutzartikels der EU, Art. 13 AEUV, dahin auszulegen sei, dass sie die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Erzeugnissen, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden, nicht gestattet.
Eine französische...