Nach § 4 a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Zwar wurde es dargelegt, dass und warum dem Antragsteller das Schächten vorgeschrieben ist, doch es handelt sich insoweit lediglich um eine Behauptung, die einen Nachweis nicht enthält. Der Verweis auf die Internetseite des Verbands der Islamischen Kulturzentren e.V. reicht nicht aus. Der Antragsteller hat keinen ausreichenden Nachweis geführt. Es ist nicht Sache der Behörden entsprechende Nachweise beim Dachverband der Glaubensgemeinschaft der Antragsteller anzufordern.