Der Antragsteller leitet das Institut für Hirnforschung an der Universität Bremen und betreibt dort Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionsforschung. Für die zu diesem Zweck durchgeführten Affenversuche benötigt er eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz, die ihm in der Vergangenheit erteilt wurde. Sein Verlängerungsantrag aus Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin ab. Hiergegen legt der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller hat Klage erhoben und in einem ersten Eilverfahren, welches parallel zum seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahren lief, verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin, die Tierversuche im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu gestatten, was dem Antragsteller gewährt wurde.