Der Kläger war Eigentümer eines American Staffordshire Terriers, für den er eine Haltungserlaubnis beantragte. Noch während des Erlaubnisverfahrens wurde der Hund in ein Tierheim gebracht, da der Kläger zur stationären Behandlung ins Krankenhaus musste. Nach Durchführung eines Verhaltenstestes und einer Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis ab und untersagte dem Kläger die Haltung seines Hundes, verbunden mit einer erweiterten Haltungsuntersagung. Zugleich ordnete der Beklagte die weitergehende Sicherstellung des Hundes sowie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Jahre später nahm der Beklagte den Kläger für die Kosten der Unterbringung des Hundes für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 in Höhe von 6.102,80 EUR in Anspruch. Dagegen führt der Kläger im Wesentlichen aus, die seinerzeitige Wegnahme und Unterbringung des Hundes sei ohne Grund erfolgt. Er habe seit sieben Jahre nie mehr etwas von dem Hund gehört. Er habe diesen bei der Steuerbehörde abgemeldet und die Versicherung gekündigt. Der Hund sei weg gewesen, weil man ihm diesen nicht habe herausgeben wollen. Wenn man ihm den Hund schon nicht herausgegeben habe, so hätte man ihn wenigstens vermitteln oder aber einschläfern müssen. Nach nunmehr