Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtliche Grundlage sind nicht die §§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, wonach zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Zwangsmittel angewendet werden können und im Falle einer Ersatzvornahme die Verwaltungsbehörde auf Kosten der betroffenen Person die vertretbare Handlung selbst ausführen kann. Zur Anwendung kommt vielmehr die Regelung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach ist ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und solange auf dessen Kosten pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift stellt eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Ausführung dar, die die allgemeinen ordnungs- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen verdrängt, soweit ein Tier aus tierschutzrechtlichen Gründen fortgenommen wird. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten lässt außer Acht, dass besondere ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Rechtsbereiche stets die allgemeinen Bestimmungen des Nds. SOG verdrängen. Der Geltung des TierSchG ergibt sich hier auch aus dem Vorrang des Bundesrechtes vor dem Landesrecht (Art. 31 GG). Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind bei Wegnahme der Katze des Klägers schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte zuvor kein Gutachten eines beamteten Tierarztes eingeholt hat.