Der Antragsteller hält auf Koppeln, die mit Knotengeflechtzäunen umgeben sind, Soay-Schafe. Die Veteterinärbehörde des Beklagten beanstandete Ende 2016, dass dieser Zaun die Schafe nicht ausreichend schütze und ein Wolf leicht Zugang zu der Koppel erlangen könne. Im Februar und März 2017 verendeten einige Schafe des Antragstellers, sie hatten Bisse im Nackenbereich und an den Ohren und der Schnauze. Eine konkrete Todesursache konnte nicht ermittelt werden. Antragsteller wie auch Behörde waren jedoch der Meinung, dass kein Wolf die Tiere gerissen hatte. Mit Bescheid vom 7. April 2017 gab der Beklagte dem Antragsteller auf, den Zaun so zu gestalten, dass ganzjährig ein Schutz vor Beutegreifern wie Fuchs, Wolf und Hund gewährleistet sei. Besonders Wert solle dabei auf einen wirksamen Untergrabungsschutz gelegt werden. Hiergegen klagte der Antragsteller und erlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt wurde.
Daraufhin nahm der Beklagte den Bescheid vom 7. April 2017 zurück und verfügte unter dem 20. Juni 2017 folgendes:
"Ab sofort, spätestens bis zum 7. Juli 2017, hat Ihr Mandant seine Schafe () so zu schützen, dass der Zugang von Beutegreifern wie Fuchs, Wolf und Hund (ab Fuchsgröße) zu seinen Tieren deutlich erschwert wird. Hierfür hat Ihr Mandant seine Herde in einem vollständig geschlossenen, elektrisch geladenen Nutzgeflecht- oder Litzenzaun mit einer bauartbedingten Höhe von mind. 90 cm zu halten. Dabei muss der Stromfluss ab max. 20 cm Bodenabstand jederzeit gegeben sein. Das Weidezaungerät muss eine Entladeenergie von mindestens 1 Joule aufweisen. ()".
Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben. Auf seinen Eilantrag hin hat das Gericht auch für diese Klage die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Dieser Beschluss ist Gegenstand dieser Entscheidung.