Im Jahr 2013 erhielten die Angeklagten einen Hinweis auf Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht in einer Schweine-Zuchtanlage des Betreibers vG mit 62 000 Tieren.
Die Angeklagten, die sich seit Jahren im Tierschutz engagieren, hatten die Erfahrung gemacht, dass die zuständigen Veterinärbehörden Anzeigen solcher Verstöße nicht ernst nahmen bzw. Bildmaterial als "Beweise" forderten.
Um die Verstöße dauerhaft abzustellen, überstiegen die Angeklagten am 29. Juni 2013 erstmalig den Zaun um die Zuchtanlage der vG und betraten die Anlage mit desinfizierter Einwegkleidung, Handschuhen, Mundschützern und Schuhüberziehern. Dort filmten sie die Haltung der Tiere. Auf den Videos war zu sehen, dass die Kastenstände, in denen die Sauen untergebracht waren, zu schmal waren, dass auch Eber in Kastenständen untergebracht waren, dass Beschäftigungsmaterial fehlte, dass Betonspalten deutlich zu groß waren und dass Eber keinen Sichtkontakt zu Schweinen hatten.
Da nicht alle Aufnahmen am 29. Juni 2013 gemacht werden konnten, betraten die Angeklagten die Anlage am 11. Juni 2013 ein zweites Mal und fertigten weiteres Bildmaterial.
Am 7. November 2013 erstatteten die Angeklagten Strafanzeige gegen die vG sowie die verantwortlichen Personen und legten das Bildmaterial dem zuständigen Ministerium vor.
In einer veterinärbehördlichen Kontrolle der Anlage der vG, die aufgrund des Bildmaterials der Angeklagten durchgeführt wurde, wurden sämtliche auf dem Bildmaterial zu erkennenden Verstöße bestätigt.
Unter dem 18. Dezember 2013 berichtete das zuständige Landesverwaltungsamt an das Ministerium, dass "die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben".
Die Veterinärbehörde berichtete unter dem 27. Januar 2014 an die die Strafanzeige bearbeitende Staatsanwaltschaft, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die vG ein.
Die wegen Hausfriedensbruchs angeklagten Tierschützer wurden am 26. September 2016 vom Amtsgericht Haldensleben (3 Cs 224/15 (182 Js 32201/14)) freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.