Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Rinder

OLG Celle

16.07.1970

1 Ss 201/70; Kohlhaas/ Ullrich OLGE zu § 9 TierzuchtG

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte seinen nicht gekörten Bullen sterilisieren lassen, wobei er davon ausging, dass der Bulle nunmehr unfruchtbar sei. Er trieb den Bullen auf die Weide, aus der der Bulle jedoch ausbrach und eine fremde Starke deckte und befruchtete. Das AG hielt den Angeklagten des fahrlässigen Verstoßes gegen Tierzuchtnormen für schuldig, weil er verpflichtet gewesen sei, den Bullen so zu halten, dass er nicht zu anderen Rindern gelangen konnte.

Beurteilung

§ 9 Tierzuchtgesetz, § 28 der niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des TierzuchtG. Nach den genannten Vorschriften machte sich derjenige strafbar, der vorsätzlich oder fahrlässig ein männliches Tier zum Decken verwandte oder ein weibliches Tier decken ließ, ohne dass eine gültige Deckerlaubnis vorlag. Das Gesetz stellte jedoch nicht darauf ab, dass es überhaupt zum Deckakt kam, sondern das Verwenden eines Bullen zum Decken bedeutete die bewusste Zuführung dieses Tieres zum Deckakt.

Entscheidung

Das Rechtsmittel war begründet.