Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Milchkühe

FG Brandenburg

03.06.1997

3 K 1005/95 I; AgrarR 1998, 123

Sachverhalt

Die Klägerin hatte beim Beklagten Investitionszulage u. a. für von ihr hergestellte Milchkühe beantragt. In den letzten Änderungsbescheiden hatte der Beklagte für 55 von 68 Milchkühen, die vor Ablauf von 3 Jahren aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden waren, keine Investitionszulage mehr gewährt, weil für diese ein höherer Verkaufserlös als 700 DM je Tier erzielt worden war. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie habe die vom Beklagten nicht berücksichtigten Tiere zulagenunschädlich zu Schlachtzwecken veräußert, da diese wegen Zuchtuntauglichkeit für die Milcherzeugung ungeeignet gewesen seien.

Beurteilung

Ein vorzeitiger Abgang von Milchkühen aus medizinischen Gründen war nicht investitionszulageschädlich. Die Höhe des für die Milchkühe erzielten Veräußerungserlöses von mehr als 700 DM war kein maßgebliches Kriterium für deren zulageunschädliches Ausscheiden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.