Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Brieftaube

AG Bruchsal

03.11.2005

4 C 293/05

Sachverhalt

Dem Kläger, einem anerkannten Tierschutzverein, wurde eine völlig erschöpfte, abgemagerte und flugunfähige Brieftaube gebracht. Der Kläger führte das Tier sofort tierärztlicher Behandlung zu, wobei neben dem schlechten Allgemeinzustand eine Fraktur des Beines behandelt wurde. Der Kläger übernahm die Nachbehandlung, bis das Tier nach sieben Wochen auf den Heimflug entlassen wurde.

Beurteilung

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Ermittlung des Eigentümers erst nach sieben Wochen möglich war. Deshalb war nur die ärztliche Notbehandlung, eine Fahrt zum Tierarzt sowie die Fütterungskosten für eine Woche zu erstatten.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg, dem Beklagten wurden 82% der Kosten auferlegt.