Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Legehennen

VG Oldenburg

22.03.2006

11 A 3583/05 und 11 A 3585/05

Sachverhalt

Im Jahre 2002 erließ das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Haltung von Legehennen, die vorsieht, dass die herkömmliche Käfigbatteriehaltung ab dem 01.01.2007 nicht mehr zulässig ist, sondern die Tiere mindestens in Volieren mit einer Fläche von 1,5 x 2 m und einer Höhe von mindestens 2 m bzw. in Boden- bzw. Freilandhaltung unterzubringen sind und hierbei pro Tier eine Fläche von etwa 1100 cm² zur Verfügung stehen muss. Der Kläger betreibt eine Legehennenhaltung. Er macht geltend, dass solche grundlegenden Bestimmungen nur durch das Parlament und nicht durch die Verordnung eines Ministeriums getroffen werden dürften. Außerdem stehe einer Änderung der Bestandsschutz der erteilten Genehmigungen entgegen.

Beurteilung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Legehennenanlage verhindert behördliche Maßnahmen, die auf Grund später in Kraft getretener tierschutzrechtlicher Regelungen ergehen, nicht. Die Regelungen der §§ 13 ff. TierSchNutztV sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Es bedurfte für die Bestimmungen insbesondere keiner parlamentarischen Entscheidung. Sie greifen auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit und die Eigentumsrechte der Legehennenhalter ein.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.