Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pferde

VG Trier

09.11.2012

1 L 1179/12.TR

Sachverhalt

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Reihe von tierschutzrechtlicher Anordnungen, wie z.B. die für Pferde in Freilandhaltung notwendige Flächen zur Verfügung zu stellen, die Weiden stacheldrahtfrei einzuzäunen, einen matschfreien und ausreichenden Unterstand bereitzustellen, eine adäquate Futterversorgung zu gewährleisten, für die Betreuung der Pferde eine ausreichende Anzahl sachkundiger Personen bereit zu halten.

Beurteilung

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen sind nach § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig. Denn die Maßnahmen sind erforderlich, um die Anforderungen des § 2 TierSchG im sinne einer art- und tiergerechten Haltung zu gewährleisten. Zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege des zwischenzeitlich auf über hundert Tiere angewachsenen Pferdebestands ist die ständige Beschäftigung weiterer Betreuungspersonen unumgänglich.

Entscheidung

Die Klage wurde zurückgewiesen.