- Die Beibehaltung des Wolfes und der Wolfshybriden in § 1 Abs. 1 (heißt dass sie in Hessen zu den Tieren zählen, die dem Jagdrecht unterliegen) hält die LBT aufgrund der sehr geringen Zahl von Wölfen in Hessen und auch der sehr überschaubaren Zahlen an Nutztierrissen für unverantwortlich. Auch ist die Bejagungsmöglichkeit von Wolfshybriden – sogar ganzjährig – aufgrund der großen Verwechslungsmöglichkeiten fahrlässig und verantwortungslos!
Die ganzjährigen Jagdzeiten für Mink, Nutria, juvenile Marderhunde sowie Jungwaschbären und Jungfüchse werden nach wie vor insofern kritisch gesehen, als dass bspw. bei Waschbären oder auch Füchsen bereits wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine (auch verstärkte) Bejagung nicht zur Reduktion des Bestandes führt, sondern vielmehr zu einer vermehrten Fortpflanzung. Auch ist die jeweilige Unterscheidung (juvenil ja / nein – und dies auch bzw. insbesondere bei Nilgänsen) häufig nicht sicher möglich.
- Zur Aufnahme des Goldschakales ist festzustellen, dass dieser zum einen recht selten ist und zum andern zu den nach der FFH-Richtlinie (Anhang V) geschützten Tierarten zählt. Diesen ins Jagdrecht aufzunehmen ist aus Sicht der LBT nicht zielführend. Diese Art ist bei uns bei weitem nicht etabliert und bei den wenigen Exemplaren ist – analog dem Wolf – eine Listung der Art als „dem Jagdrecht unterliegend“ nicht zu rechtfertigen!
Warum insbesondere der Steinmarder – auch bei der recht geringen Strecke pro Jahr – zu den „Ausnahmearten“ mitaufgenommen wurde, bei denen sich die Strecke über den Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegen kann / soll, erschließt sich der LBT ebenfalls nicht. Der Steinmarder fällt unter Anhang drei der Berner Konvention von 1979. Diese soll den Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten einschließlich wandernder Arten und ihrer Lebensräume gewährleisten. Er darf demzufolge nur in einem Umfang bejagt oder genutzt werden, der den Bestand nicht gefährdet!
- Die Herabsetzung der notwendigen Schießleistung für Jäger sieht die LBT kritisch ebenso wie die Herabsetzung der Punktzahl zum Bestehen in der schriftlichen Jäger-Prüfung. Vielmehr könnte / sollte Hessen doch stolz darauf sein, hier im Bundesländervergleich recht strenge bzw. hohe Anforderungen zu haben und damit gewährleisten zu können, dass hessische Jägerinnen und Jäger besonders gut ausgebildet / geprüft sind. Gerade aufgrund der seitens der Jägerschaft so häufig postulierten hohen Verantwortung für die zu jagenden Tiere ist die geplante Herabsetzung der Mindestleistungen nicht nachvollziehbar.
Auch zum Bereich der Jagd mit Lebendfallen gibt es verschiedenes anzumerken:
- Dass Jungfüchse hier nun gesondert bei den kleineren Fallen aufgenommen wurden hält die LBT für nicht zielführend. Die Unterscheidung von Fuchs und Jungfuchs in der Praxis des Fallenfanges ist so nicht möglich. Vielmehr wird es ggf. dazu kommen, dass prinzipiell die kleineren Fallen für die Füchse benutzt werden.
Das Verbot der Nutzung der Wieselwippbrettfallen muss aufrecht erhalten bleiben, da diese definitiv nicht tierschutzgerecht sind.
- Auch der nun erlaubte Einsatz von Kofferfallen ist nach Meinung der LBT ebenso tierschutzwidrig aufgrund der unspezifischen / gerade nicht selektiven Fangart und der hohen Verletzungsgefahr durch den herunterfallenden Deckel (auch wenn dieser auf 35 kg beschränkt sein sollte). Zudem werden Kofferfallen häufig in Eigenregie selbst gebaut. Eine Zertifizierung nach AIHTS u.a. unter der Prämisse des Tierwohls, wie bei den klassischen Lebendfallen gibt es bei den Kofferfallen nach hiesigem Stand nicht. Daher kann hier jeder gem. „Marke Eigenbau“ nach eigener Fähigkeit und Fertigkeit eine Falle bauen, die auch noch als Auslösemechanismus in der Regel per klassischer Rattenbügelfalle funktioniert!
Die Fallenprüfung bei elektronischen Fangmeldern rein der Technik zu überlassen halten wir ebenso für nicht zielführend. Hier ist nach wie vor auch der Mensch durch persönliche Überprüfung der Falle direkt in die Pflicht zu nehmen.
Unverständlich ist der LBT auch, dass dem Landesjagdverband mit der geplanten Änderung der JagdVO weitreichende Kompetenzen zugestanden werden, die ihrer Auffassung nach in die öffentliche Hand gehören, so wie bspw. Monitoring von Wildarten oder auch Prüfungsbeurteilungen. Auch ist nicht klar, warum nur der LJV und nicht auch andere jagdliche Verbände hier genannt sind.