Fünf weiße Aktenordner gestapelt.

Tierschutzgesetz

Anmerkungen der Landestierschutzbeauftragten zur Novelle des TSchG

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Tierschutzgesetzes vom 24. Mai 2024 bleibt aus Sicht des Tierschutzes weit hinter den Erwartungen zurück.

Nach Ansicht der LBT zementiert er leider auf lange Zeit Zustände, die nur als tierschutzwidrig bezeichnet werden können und missachtet damit das Staatsziel Tierschutz, das eigentlich ein Verschlechterungsgebot im Tierschutzrecht beinhaltet.

Hier seien besonders folgende Punkte genannt:

  • Die Legalisierung der saisonalen Anbindehaltung (4 Monate auf der Weide reichen aus, um 8 Monate in bewegungsloser Anbindung auszugleichen)

Nach dem geltenden Recht (§ 2 TierSchG) müssen alle Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden. Dies gilt auch für Tiere in der Landwirtschaft.

  • Fehlende Verpflichtung kleinerer Schlachthöfe zu einer Videoüberwachung in den tierschutzsensiblen Bereichen

Die langjährigen Erfahrungen - auch der LBT in Hessen - zeigen, dass mit steigender Größe eines Schlachthofes eben nicht automatisch mehr Tierschutzverstöße verbunden sind. Gerade auch in kleineren Betrieben kommt es - wie bundesweit in den letzten Jahren auch zahlreiche Dokumentationen belegen - vielfach zu Tierschutzverstößen.

  • Im Bereich der Zucht mit Merkmalen, die bei Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen (Qualzucht) werden diese Qualzuchten in der Heimtierzucht, entgegen geltenden Rechtes, für die nächsten 15 Jahre legalisiert.

ZUR ERINNERUNG: Das Verbot der Qualzucht steht seit 1986 im Tierschutzgesetz und wurde und wird von einzelnen, engagierten Veterinärämtern auch längst vollzogen.

Die Bundesregierung fällt mit dieser neuen Vorgabe nicht nur engagierten Veterinären in den Rücken, sondern bricht auch das Verschlechterungsgebot, das die Verfassung gebietet.

Die LBT reagiert zudem mit völligem Unverständnis darauf, dass seit Jahren minutiös weltweit dokumentierte Verstöße des Tierschutzes beim Tiertransport zu keinerlei Konsequenzen geführt haben. Gleiches gilt auch für den Bereich der Tierversuche bzw. dem Einsatz von Alternativen dazu. Die viel beschworene RRR-Strategie (Refine, Reduce, Replace) zeigte keinen neuerlichen Niederschlag im Tierschutzgesetz.

Die LBT merkt dazu an: „Wer 2022 eine grundlegende Reform des Tierschutzrechtes forderte und vorstellte und nun diesen Entwurf präsentiert, startete als Löwe und landete nicht einmal als Kätzchen. Es bleibt zu hoffen, dass einzelne, sinnvolle Veränderungen wie die Erhöhung des Strafrahmens für Tierquälerei beibehalten werden und im weiteren Verfahren nicht auch verwässert oder zurückgenommen werden.“

Der Entwurf „Reform des Tierschutzrechts - Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata“ von Bülte, Felde und Maisack https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748928478/reform-des-tierschutzrechts?hitid=00&search-clickÖffnet sich in einem neuen Fenster aus dem Jahr 2022 listet auf, welche umfangreichen Änderungen des Tierschutzgesetzes für einen besseren Tierschutz erforderlich wären.

Im Vergleich dazu umfasst der Entwurf der Bundesregierung https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/tierschutzgesetz.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster nur minimale Änderungen und Verbesserungen.

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