5 Lippenstife in verschiedenen Farben.

Allgemeine Infos zu den Versuchstieren

Die Zahl der in Deutschland in Tierversuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Tiere steigt weiterhin an. So wurden noch im Jahr 2004 rund 2,2 Millionen Tiere verwendet, ein Jahr später waren es bereits 2,4 Millionen Tiere. 2010 war die Zahl sogar noch höher, sie lag bei rund 2,9 Millionen Wirbeltieren.

In Hessen lag die Zahl der erstmals verwendeten Tiere bei insgesamt 281.759. Nicht erfasst ist hierbei die Anzahl der erneut verwendeten Tiere. Vor diesem Hintergrund ist es zum einen notwendig die Leiden dieser Tiere stetig zu minimieren, zum anderen die Etats zur Entwicklung von Alternativen zu erhöhen und ihren Einsatz voran zu treiben.

Leidensbegrenzungen für Versuchstiere

Solange Tiere in Tierversuchen eingesetzt werden, muss man klare Leidensbegrenzungen für sie ziehen.

Dabei sind Selbstbeschränkungen deutscher Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen überfällig. Die Einsicht, dass nicht jeder Wissenszuwachs Tierversuche rechtfertigt, fehlt offensichtlich.

Die Landestierschutzbeauftragte wirbt deshalb an den hessischen Universitäten für freiwillige Selbstbeschränkungen wie z. B. in Zürich üblich.

Auch gilt es nach der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz, Genehmigungen für Tierversuche von höheren Standards, insbesondere die ethische Zulässigkeit betreffend, abhängig zu machen.

In der Vergangenheit war der Versuch, bestimmte Tiertötungen in der studentischen Ausbildung in Hessen – auch auf Initiative der LBT – zu untersagen, vor Gericht gescheitert.

Nach Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz müssen nach Auffassung der Tierschutzbeauftragten derartige Untersagungen zukünftig häufiger ergehen, insbesondere wenn auch die beratende Tierschutzkommission den Tierversuch ablehnt.

Da zur Leidensminimierung bei Versuchstieren auch die Unterbringung und der sachkundige Umgang mit den Tieren beiträgt, veranstaltet die LBT seit den 90er Jahren Workshops zu diesen Themen und besucht immer wieder Versuchstierhaltungen, um dort Verbesserungen durchzusetzen.

Seit 2007 finden zusammen mit dem Regierungspräsidium und der Universität Gießen jährlich Fortbildungen für Institutstierschutzbeauftragten statt. In Ihnen werden aktuelle Themen, insbesondere zur Leidensminimierung und Alternativen für Tierversuche, besprochen.

Forderung von Alternativen zu Tierversuchen

Nach Auffassung der LBT müssen die Entwicklung und der Einsatz von Alternativen zu Tierversuchen weit stärker gefördert werden als bislang. Dabei wertet sie die seit 2005 erfolgende Ausschreibung des Hessischen Tierschutzforschungspreises als Schritt in die richtige Richtung. Hessen lobte als erstes Bundesland überhaupt einen solchen Preis aus.

Aufwertung der §15 Tierschutzkommissionen

Für die tierschutzrechtlichen Genehmigungen von Tierversuchen sieht die LBT eine weitere Möglichkeit, das dem Staatsziel Tierschutz entgegenstehende juristische Defizit auszugleichen. Eine Aufwertung der bislang beratenden Kommission nach §15 TierSchG mit einem Beschwerderecht für ein Drittel der Kommissionsmitglieder wäre hier ebenfalls Ziel führend. Die LBT bat die Landesregierung den entsprechenden Weg zu beschreiten. Auch in der 2012 anstehenden Novellierung des Tierschutzgesetztes, in dem die Kommission ja gesetzlich verankert ist, hat sich die LBT für eine solche Aufwertung stark gemacht. Allerdings ging der auf ihre Initiative eingebrachte hessische Antrag nicht so weit. Er sah nur die Bindung der Genehmigungsbehörde an das Votum der Kommission vor. In der Sitzung des Agrarausschusses im Juni 2012 bekam er eine große Mehrheit.

Die ZEBET hat mittlerweile als einzig kompetente Stelle in ganz Deutschland für die wissenschaftlich fundierte Bewertung von Versuchsvorhaben die Prüfung und Beratung von Landesbehörden auf der Basis der Amtshilfe aufgrund Personalmangels eingestellt.

Die LBT hält diese Entwicklung für äußerst bedenklich und setzt sich vehement dafür ein, dass der Bereich der Beratung in der ZEBET unbedingt gestärkt wird. Eine wissenschaftliche, unabhängige Institution die Länderbehörden (und Wissenschaftler) bei der Prüfung und Genehmigung von Tierversuchen berät, ist aus Sicht der LBT unabdingbar, wenn die Behörden, gerade in schwierigen Fällen, rechtmäßig handeln und tatsächlich ethisch abwägen wollen.

Der Hessische

Tierschutzforschungspreis

Tiere sind Lebewesen, die Wohlbefinden, aber auch Schmerzen und Leiden empfinden können. Daraus erwächst die Verpflichtung, Eingriffe und Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, so weit wie möglich zu vermeiden oder zumindest die Belastung der Tiere zu reduzieren. Hessen will als wichtiger Standort für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung einen Anreiz geben, an diesem Ziel weiter zu arbeiten und nicht nachzulassen, neue Lösungen zu suchen und in Anwendung zu bringen.

Leitgedanke ist dabei das von Russel und Burch 1959 erstmals formulierte Prinzip der 3 R:

Replacement   –      Methoden zum Ersatz von Tierversuchen
Reduction        –      Methoden zur Verringerung der Tierzahl im Tierversuch
Refinement      –      Methoden zur Verminderung von Schmerzen und Leiden der im Versuch verwendeten Tiere.

Der Preis wird für herausragende wissenschaftliche Arbeiten ausgeschrieben, die einen richtungsweisenden Beitrag zur Vermeidung oder Verminderung von Tierversuchen und ähnlichen Eingriffen oder Behandlungen in der Forschung, Lehre oder bei der Herstellung biomedizinischer Produkte (wie Impfstoffe, Antikörper o.ä.) leisten oder zu einer deutlichen Verminderung von Schmerzen oder Leiden der verwendeten Tiere führen können.

Preiswürdig sind sowohl Beiträge, die hierzu neue methodische Ansätze liefern als auch Beiträge, die bereits bestehende Ansätze aufgreifen und so fortentwickeln, dass sie in der Praxis breite Anwendung finden können (Prävalidierung und Validierung).

Der Preis ist mit 15.000 € dotiert.

Er wird alle zwei Jahre ausgeschrieben und kann ganz oder geteilt vergeben werden. Gehen keine geeigneten Beiträge ein, kann die Vergabe ausgesetzt werden.

Teilnahmeberechtigt sind Personen oder Personengruppen, die in Hessen wissenschaftlich tätig sind, sowie in Hessen ansässige wissenschaftlich tätige Firmen und Einrichtungen.

Vorschläge können von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind auch wissenschaftliche Einrichtungen und Fachorganisationen, Einrichtungen der Veterinärverwaltung sowie Tierschutzorganisationen.

Die Beiträge sollen eine ausführliche Beschreibung der neu entwickelten Methode und ihrer Eignung bzw. konkrete Ausführungen zur methodischen Fortentwicklung und Anwendung bestehender Ansätze enthalten. Sie sollen neueren Datums und veröffentlicht oder zur Veröffentlichung geeignet sein.

Die Preisvergabe durch die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erfolgt auf Vorschlag einer Fachjury, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Hessischen Veterinärverwaltung, wissenschaftlich tätiger Einrichtungen, hessischer Tierschutzorganisationen und der Landesbeauftragten für Tierschutz besteht.

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