Mensch-Tier-Beziehung

Allgemeine Frage zum Ansteckungsrisiko Tier-Mensch-Tier:

Können Besitzer ihre Tiere anstecken oder umgekehrt?

Lesedauer:11 Minuten
  • SARS-CoV-II ist ein zwischen Tier und Mensch übertragener Erreger. Übertragungen über gängige Haustiere, insbesondere Hunde oder Katzen sind jedoch bislang nicht bekannt, so u.a. das Friedrich-Loeffler-Institut für Tiergesundheitsforschung (FLI).
  • Unter dem folgenden Link hat das Friedrich-Loeffler-Institut FAQs zur Rolle der Heim- und Nutztiere im aktuellen Coronavirusgeschehen veröffentlicht FAQs zur Rolle der Heim- und Nutztiere CoronageschehenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Fragen zum Thema Haustiere – insbes. Hundehaltung:

Kann ich mit meinem Hund noch Gassi gehen?
Unter Beachtung der Regelungen der Hessischen Landesregierung zum Kontaktverbot dürfen Hunde aktuell grundsätzlich weiterhin ausgeführt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass für Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben oder die Kontakt zu infizierten Personen haben, meist eine häusliche Quarantäne angeordnet wird. Diese dauert zwei Wochen, in denen die Betroffenen das Haus nicht verlassen dürfen.

  • Hundebesitzer, die sich aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer tatsächlichen Erkrankung durch das Coronavirus in häuslicher Quarantäne befinden, dürfen ihre Wohnung nicht verlassen. Auch nicht, um mit ihrem Hund Gassi zu gehen. Direkte Kontaktpersonen (Familienmitglieder im gleichen Haushalt) und positiv Getestete dürfen also nicht Gassi gehen.
  • Freunde und Verwandte dürfen Gassi gehen.

Was passiert, wenn ich in Quarantäne bin und niemanden habe?
Hundebesitzer sind dazu angehalten, sich selbst um einen Gassi-Service zu kümmern - das können Freunde, Nachbarn oder Familienmitglieder sein. Auch in den sozialen Netzwerken gibt es viele Gruppen oder Initiativen, die Tierbesitzern ihre Hilfe anbieten.

Wichtig ist, dass die Hundesitter, die die Tiere spazieren führen, die Wohnung nicht betreten. Bei der Übergabe sollte von allen Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und die Abstandsgebote eingehalten werden. Der Tierschutzbund rät, anschließend die Hände zu waschen oder zu desinfizieren, da man im Zweifel Kontakt mit dem Hund oder der Leine hatte.

Wenn es gar keine Möglichkeit gibt, dass Tier irgendwo zur Pflege bei Freunden oder Verwandten abzugeben ist die letzte Möglichkeit das Tier für die Zeit der Quarantäne ins Tierheim /sonstige Pensionen zu bringen zu lassen (nicht als Abgabetier, sondern vielmehr als sog. Pensionstier).

Bei der Pflege von Katzen in einem Haushalt mit Corona-Infizierten sollten intensive Kontakte mit den Tieren (Kuscheln) vermieden werden. Nach einem Kontakt mit den Tieren sollten die Hände gewaschen und desinfiziert werden.

Fragen zum Thema sonstige Tiere – insbes. Pferdehaltung:
Sehr ausführliche Informationen und auch Musterschreiben / Vordrucke sind zu finden unter:
Pferd Aktuell - CoronavirusÖffnet sich in einem neuen Fenster

Versorgung der Pferde sicherstellen
Vereine und Betriebe müssen Maßnahmen ergreifen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen UND der Pferde unter den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dazu gehören die Versorgung und Bewegung der Pferde sowie die Tiergesundheit – stets unter der Maßgabe, dass bestimmte Hygiene-Regeln eingehalten werden, um das Virus nicht noch weiter zu verbreiten. Die FN setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, dass Pferdebetriebe und Reitvereine nach den untenstehenden Vorgaben auf Grundlage des Tierschutzgesetzes agieren können.

Die nachfolgenden Regelungen hat die FN den Behörden auf Grundlage des deutschen Tierschutzgesetzes als Vorschlag unterbreitet, um das Tierwohl sicherzustellen. Wir bemühen uns darum, eine sachgerechte Regelung für die Versorgung der Pferde zu erwirken.

Für alle Pferde auf der Reitanlage muss folgendes sichergestellt sein:

  • Pferdegerechte Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Hat es Verletzungen?)
  • Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z.B. Reiten/Longieren) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung des Pferdes
  • Notwendige tierärztliche und/oder therapeutische Versorgung
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied

Alle Menschen auf der Reitanlage müssen sich an folgende Hygiene-Regeln halten:

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall/die Reitanlage nicht betreten
  • Jedweder Kontakt der Menschen untereinander muss vermieden werden, auch auf Begrüßungsrituale muss verzichtet werden
  • Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten.
  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen
  • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters
  • Die Aufenthalts-/Sozialräume bleiben geschlossen
  • Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden kann (z.B. in Sattelkammern, Sanitärräumen, Stallgassen) sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Der Stallbetreiber hat das Hausrecht und kann daher jederzeit eine Maskenpflicht anordnen.

Reitschulen/Schulpferde
Bei Ausfall des Reitunterrichts in Reitschulen muss die Bewegung der Pferde sichergestellt werden. Hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Nur Reitschüler, die eigenständig ein Pferd vorbereiten, reiten und nachher versorgen können, sind von der verantwortlichen Person des Vereins/Betriebs auf freiwilliger Basis dafür vorzusehen
  • Die fachkompetente Koordination/Zuteilung dieser „Notbewegungshelfer“ übernimmt entweder der Betriebsleiter, ein Vorstandsmitglied oder der leitende Reitlehrer
  • Die Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Reitern und aufsichtführenden Personen zu vermeiden sowie ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten

Pensionsställe/Privatpferde
Um die Versorgung und Bewegung der Pensionspferde sicherstellen zu können, benötigt der Betriebsleiter Unterstützung durch die Besitzer bzw. Reiter. Auch hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstallern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Räumliche Abstände zum Stallpersonal sind in gleicher Weise sicherzustellen

Wie kann ich die Versorgung/Bewegung der Pferde im Falle einer Ausgangssperre sicherstellen?
Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wie eine Ausgangssperre in Deutschland konkret aussehen und welche Ausnahmen es in den Bundesländern geben könnte. Nach fachlicher Einschätzung der FN muss auch bei einer Ausgangssperre die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sichergestellt werden. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält diese FN-Position für nachvollziehbar und berechtigt. Die FN rät Vereinen, Betrieben und privaten Pferdehaltern deshalb, Notversorgungspläne aufzustellen. Für den Fall, dass Behörden anders entscheiden, muss der Besitzer/Betreiber der Anlage bzw. Selbstversorger eine überlebenswichtige Notversorgung und Notbewegung mit minimalem Personal dennoch sicherstellen. Im schlimmsten Fall könnten Pferdebesitzer und Reiter dann nicht mehr das Haus verlassen, um sich um die Pferde zu kümmern. Die Situation wäre dann ähnlich, wie wenn sie unter Quarantäne gestellt wären. Wir setzen uns mit aller Kraft dafür ein, einen solchen Fall zu verhindern.

Hinweise:

  • Etwaige Medikamentenpläne und Futterbesonderheiten für die Pferde müssen zentral verfügbar sein.
  • Der Anlagenbesitzer/-betreiber muss einen Notfallplan vorbereiten, um mit minimalstem Personal eine Notversorgung der Pferde alleine sicherstellen zu können.

Darf ich mit dem Pferd noch ausreiten?
Dies richtet sich nach den aktuellen Vorgaben der Hessischen Landesregierung zum Kontaktverbot.

Sind z.B. Kontakte aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum zulässig, so dürfen auch Personen aus zwei Haushalten gemeinsam ausreiten, sofern keine anderslautenden Vorschriften vorgegeben sind.

Im Falle von verstärkten einschneidenden Bewegungseinschränkungen sollten Ausritte ohne Begleitung aus Sicherheitsgründen nicht unternommen werden. Nach Auffassung der FN sollten Pferdesportler deshalb nur dann ausreiten, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die tierschutzrechtlich notwendige Bewegung des Pferdes sicherzustellen.

Was muss ich beachten, wenn ich als Pferdebesitzer/Einstaller unter Quarantäne gestellt werden?
Für den Fall einer häuslichen Quarantäne sind Planung und Organisation im Vorfeld wichtig. Denn im Falle einer Quarantäne darf man das Haus nicht verlassen, auch nicht, um sein Pferd zu versorgen. Es empfiehlt sich, bereits vorab wichtige Informationen zu sammeln und Vertretungsregelungen zu treffen (Beispiel: im Falle einer Quarantäne weiß Frau XY welches Zusatzfutter mein Pferd braucht, wie es zu bewegen ist und wo Sattel und Trensen sind). Es ist auch ratsam, dem Stallbetreiber eine Liste mit den wichtigsten Daten zukommen zu lassen (Hufschmied, Tierarzt, Besonderheiten beim Reiten/ Longieren etc.), damit dieser im Falle einer Quarantäne alle Pferde entsprechend versorgen kann. 

Aufruf an alle Pferdesportler: Seid bitte solidarisch und helft euch gegenseitig! Richtet Gruppen über Smartphones und Social Media ein und stimmt euch ab, wer sich wann um die Pferde kümmern kann.

Was ist, wenn der Betriebsleiter/-besitzer unter Quarantäne gestellt wird?
Jeder Betreiber/Besitzer eines Pensionstalls/einer Reitanlage muss für den Fall einer Erkrankung eine Vertretungsperson ernennen – das gilt auch unabhängig von Corona. Im dem Fall, dass eine Person aufgrund einer Infektion unter häusliche Quarantäne gestellt wird, hat sie den Anweisungen des Gesundheitsamtes unbedingt zu folgen und darf das Haus/die Wohnung nicht verlassen. Das bedeutet auch, dass der Betreiber/Besitzer den Stall/die Reitanlage nicht mehr betreten darf. Die ernannte Vertretungsperson muss dann die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde in Abstimmung mit den Pferdebesitzern/Einstallern koordinieren. Auch hier gilt: Der Kreis der Personen, die Zutritt zu der Anlage haben, ist so klein wie möglich zu halten. Ebenso ist die Zeit des Aufenthalts möglichst auf die absolut notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde zu begrenzen.

Transport zum Tierarzt
Das Deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Es ist zudem verboten, einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, wie sie infolge einer Verletzung oder Erkrankung, die nicht durch den Tierarzt behandelt wird, auftreten. Auch die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten legen fest, dass bei Erkrankungen oder Verletzungen eines Pferdes rechtzeitig ein Tierarzt hinzuziehen ist. Die tierärztliche Versorgung der Tiere muss demnach unbedingt ermöglicht werden. Untersuchungen, Behandlungen und insbesondere Operationen von Pferden können häufig nicht im heimischen Stall durchgeführt werden, sodass der Transport des Pferdes in eine Tierklinik zu jeder Zeit möglich sein muss, um die Notfallversorgung zu gewährleisten. Viele Kliniken haben inzwischen eigene Vorsorgemaßnahmen getroffen, denn auch sie wollen morgen und übermorgen noch für die Tiere zur Verfügung stehen und die Ansteckungsgefahr daher möglichst geringhalten. Es empfiehlt sich, sich vorher auf der jeweiligen Internetseite oder telefonisch über den aktuellen Sachstand zu informieren.

Schlagworte zum Thema