Profil einer Kuh/Rind

Schächten

Beim Schächten handelt es sich um eine besondere Form, Tiere zu schlachten. Nach dem § 4 a des Tierschutzgesetzes sind warmblütige Tiere vor dem Schlachten zu betäuben. Eine Ausnahme davon darf nur gemacht werden, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies vorschreiben.

Beim Schächten handelt es sich um eine besondere Form, Tiere zu schlachten. Dabei müssen ganz bestimmte (religionsverschiedene) Regeln und Abläufe beachtet werden.

Nach dem § 4a des Tierschutzgesetzes sind warmblütige Tiere vor dem Schlachten zu betäuben. Eine Ausnahme davon darf nur gemacht werden, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies vorschreiben.

In der Schweiz, in nordischen Ländern, vor allem aber auch in Neuseeland und Namibia als den größten in den Orient Schaffleisch exportierenden Ländern, ist das unbetäubte Schächten seit langem verboten. Vor der Schächtung, deren sonstige Abläufe (Form der Gebete etc.) völlig unangetastet bleiben, werden die Tiere wie bei einer normalen Schlachtung betäubt.

Solches Fleisch wird in muslemischen Ländern nachweislich akzeptiert.

Beim betäubungslosen Schächten sind verschiedene Punkte für die betroffenen Tiere von besonderer Dramatik:

  1. Die Tiere erleiden erhebliche Schmerzen, da die Muskulatur des gesamten Halses inklusive aller Organe durchtrennt wird.
  2. Vielfältige wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Schafe noch bis zu 15 Sekunden, Rinder noch bis zu mehreren Minuten dabei bei Bewusstsein sind.
  3. Die Tiere, insbesondere die Rinder, erleiden bereits vor dem Schächtschnitt Todesangst, da sie mehr oder minder gewaltsam in Stellung (z.B. die Rückenlage beim Rind) gebracht werden, in die sich diese Tiere nie natürlicherweise begeben.

Im Januar 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem sehr umstrittenen Urteil den §4a des Tierschutzgesetzes sehr weit gefasst.

Diese Vorgabe ist nach der Meinung namhafter Juristen (vgl. Scholz, Grundgesetz Kommentar - 2002 - Art. 20a RdNr. 42 und 84; Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz - 2002 -, Kohlhammer Verlag; Brandt, Behrens, Universität Lüneburg, Titel 'Gutachterliche Stellungnahme zu Auswirkungen von Staatszielbestimmungen aufgrund der Änderungen am Beispiel der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a GG' - siehe Tierschutz im Grundgesetz) durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel nicht länger aufrecht zu erhalten; die Bindungswirkung des Urteils sei nicht mehr gegeben.

Ethischer Tierschutz ist nun ebenbürdig gegen die Religionsfreiheit abzuwägen.

Daraus ist zu folgern, dass die Behörden zu einer restriktiven Auslegung der Ausnahmevorraussetzungen zurückkehren müssen und die Inhalte der Anträge materiell zu prüfen sind. Die den Tieren durch das betäubungslose Schächten zugefügten erheblichen Leiden und Schmerzen müssen dabei entsprechend berücksichtigt werden.

Das Land Hessen hatte bereits 2005 dazu eine Bundesratsinitiative eingebracht. Diese wurde zunächst mit Blick auf ein anstehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Einzelfall zu dieser Sache vertagt.

Am 26. November 2006 erging schließlich das aus Sicht des Tierschutzes unbefriedigende Urteil.

Deutlich wurde dabei aber, dass alleine der Gesetzgeber durch Änderung des Tierschutzgesetzes einen angemessenen Ausgleich der konkurrierenden Güter schaffen kann.

Deshalb hat Hessen am 18. Juni 2007 seine Bundesratsinitiative zum religiös motivierten Schlachten, nunmehr gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein, im Bundesratsagrarausschuss wieder aufgerufen.

Um den von verschiedenen Seiten erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorlage besonders deutlich und detailliert begegnen zu können, wurde der renommierte Verfassungsrechtler Professor Kunig in Berlin um seine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Er befand den Antrag als eindeutig verfassungskonform. Dies überzeugte offensichtlich die Zweifler in den Bundesländern.

Am 6. Juli 2007 wurde die Initiative im Bundesratsplenum mit großer Mehrheit angenommen.

Leider hat die Bundesregierung den Verstoß aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, obgleich auch ihr die erwähnte Stellungnahme vorliegt, abgelehnt.

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