Während die Transporte von Nutztieren seit langem im Focus der Öffentlichkeit stehen, ist vielen Menschen nicht bekannt, dass auch Klein- und Heimtiere in großer Zahl versandt werden, kreuz und quer durch Deutschland, aber auch ins EU-Ausland.
Auch für diese Tiere gelten Grundsätze der Tiertransport-Verordnung. So ist es eine logische Vorgabe, dass der Transport immer so kurz wie möglich gehalten werden muss.
Dem stehen aber Tiertransporte in Kurierverbünden über zentralen Verteilstellen (sog. Hubs) entgegen. Durch das Nutzen solcher Verteilstellen kann ein Transport, der direkt in 3 Stunden abzuschließen wäre, über 20 Stunden dauern.
Derartiges ist aus Sicht der LBT ein klarer Rechtsbruch und in keinem Fall zulassungsfähig.
Zu Recht stellte die Arbeitsgruppe Tierschutz von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AGT) in ihrem Beschluss vom 02.12.2020 fest, dass eine Zulassung nach der EU-Transportverordnung als Transportunternehmer für Beförderungen von Tieren in Behältnissen nicht erteilt bzw. verlängert werden kann, sofern eine Beförderung von Tieren in Behältnissen im sogenannten Kurierverbund und deshalb nicht ohne Verzögerungen erfolgen soll.
Dies würde einen Verstoß gegen die Transportverordnung (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) bedeuten, da nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Dies ist im Handbuch Tiertransporte (=Vollzugshinweise zur rechtskonformen Umsetzung tierschutzrechtlicher Regeln für Behörden, die von der AGT erstellt wurden), das die Bundesländer gemeinsam anerkennen, ausdrücklich erwähnt.
Dennoch gibt es solche, aus Sicht der LBT nicht zulassungsfähige, Transportunternehmen mit entsprechenden Zulassungen auch in Hessen. Die LBT kann das nicht nachvollziehen, da ansonsten deutschlandweit gleiche Vorgaben zu tierschutzrechtlichen Fragen von Behörden immer erbeten und angewandt werden.
Tierschutzrelevant ist es aus Sicht der LBT auch, dass Hausvögel, Hauskaninchen, Geflügel nach Tiertransportverordnung (Anhang 1 Kapitel 5 Ziffer 2) nach spätestens 12 Stunden zu tränken sind definitiv nicht sichergestellt ist.
Während der Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren oft in andere Länder führt, werden die Kleintiere – oft von Privatleuten, die ihre Tiere doch angeblich so lieben - ohne jedes finanzielle Interesse, überwiegend innerhalb Deutschlands transportiert, was sowohl dem Gesetzgeber wie auch den Vollzugsbehörden jede Möglichkeit gäbe, die Tiertransport Verordnung angemessen durchzusetzen.