Rind vor blauem Himmel.

Die Anbindehaltung von Rindern

Bei Kühen, die mehr als nur vorübergehend angebunden gehalten werden, werden eine Vielzahl von Grundbedürfnissen unterdrückt oder jedenfalls in starkem Ausmaß zurückgedrängt.

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Nach den Feststellungen des Nationalen Bewertungsrahmens Tierhaltungsverfahren[1] sind infolge der permanenten Fixierung folgende Verhaltensweisen der Kühe als „stark eingeschränkt/nicht ausführbar“ anzusehen: 

  • die Gruppenbildung und die Aufrechterhaltung der Sozialstruktur,
  • die Fortbewegung (Gehen, Laufen, Rennen, Drehung), die Liegeplatzwahl,
  • die Nahrungssuche (weil kein Grasen auf Weide möglich), die Fortpflanzung (Aufspringen/Rindern, Separation zur Geburt, Geburtsverhalten, Mutter-Kind-Bindung),
  • die Körperpflege (eigene Körperpflege, Körperpflege am Objekt und Thermoregulation/Abkühlung) sowie die Erkundung.
  • Eingeschränkt sind darüber hinaus auch das Abliegen/Aufstehen, das störungsfreie Ruhen/Schlafen und die Einnahme der arttypischen Ruhe- und Schlaflage.

Damit kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass Kühe in Anbindehaltung entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen verhaltensgerecht untergebracht sind[2]. Durch die andauernde Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit kommt es bei angebundenen Kühen darüber hinaus zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden und Schäden, sodass auch ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG gegeben ist.

Nach Einschätzung des Nationalen Bewertungsrahmens Tierhaltungsverfahren[3] besteht insbesondere ein erhöhtes Risiko für Erkrankungen der Geschlechtsorgane, für Erkrankungen des Euters, für Erkrankungen des Bewegungs- und des Verdauungsapparates sowie für Stoffwechselstörungen und für Verletzungen und Schäden des Integuments. Auch der Deutsche Bundesrat stellt fest, dass bei ganzjährig angebundenen Kühen im Vergleich zu Kühen im Laufstall oder mit Auslauf deutlich mehr Krankheiten wie z. B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.[4] Die meisten dieser Erkrankungen sind zumindest auch durch den Platzmangel und die erzwungene Bewegungsarmut mit verursacht, so dass die durch sie verursachten Schmerzen und Leiden den Verbotstatbestand des § 2 Nr. 2 TierSchG verwirklichen.

Dauernde Anbindehaltung

Der Verstoß der dauernden Anbindehaltung gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG bedeutet zugleich auch, dass Art. 4 i. V. mit Anhang Nr. 7 der EU-Nutztierhaltungsrichtlinie (Richtlinie 98/58/EG v. 20. 7. 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) verletzt wird. Nach Art. 4 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Haltungsbedingungen von Nutztieren den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie genügen. Nach Nr. 7 Satz 1 dieses Anhangs darf die artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nach Nr. 7 Satz 2 muss ein Tier, das ständig oder regelmäßig angebunden ist, über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Die Parallelität von Nr. 7 Satz 1 zu § 2 Nr. 2 TierSchG und von Nr. 7 Satz 2 zu § 2 Nr. 1 TierSchG ist augenfällig. Weil die EU-Nutztierhaltungsrichtlinie Cross-Compliance-relevant ist (d. h. dass Landwirten, die gegen die Anforderungen dieser Richtlinie verstoßen, die EU-Direktzahlungen von z. Zt. 344 EUR pro ha landwirtschaftlicher Fläche gekürzt und evtl. auch ganz gestrichen werden müssen[5]), müssen die zuständigen Behörden prüfen, inwieweit Landwirte, die ihre Kühe in Anbindehaltung ohne wenigstens zeitweisen Weidegang halten, von den Direktzahlungen auszuschließen sind.

Darüber hinaus werden Kühen in mehr als nur vorübergehender Anbindehaltung länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt, die „erheblich“ i. S. des Verbots der quälerischen Tiermisshandlung (§ 17 Nr. 2 b TierSchG) sind. Bei dem gesetzlichen Merkmal „erheblich“ handelt es sich zur Ausgrenzung von Bagatellfällen um ein Merkmal, das als Rechtsbegriff – ebenso wie im Rahmen anderer Gesetzesbestimmungen (vgl. § 184h Nr. 1 StGB) – zu qualifizieren ist. „Dabei dürfen an die Feststellung der Erheblichkeit im Hinblick darauf, dass es nur um die Abgrenzung von Bagatellfällen und geringfügigen Beeinträchtigungen geht, keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden.“[6] Die Erheblichkeit von Schmerzen oder Leiden von Tieren kann u. a. durch Funktions- und Verhaltensstörungen angezeigt werden. Zu den Funktionsstörungen bei angebundenen Kühen, die als Indikatoren für erhebliche Schmerzen und Leiden der Tiere angesehen werden können, gehören u. a. die durch den Platzmangel mit bedingten Erkrankungen des Euters, die durch den erzwungenen Bewegungsmangel mit verursachten Lahmheiten und Erkrankungen des Verdauungsapparates und die infolge fehlender oder nicht ausreichender Einstreu auftretenden Verletzungen und Schäden des Integuments[7]. Als Verhaltensstörung sticht das erzwungene Nichtverhalten hervor, d. h. das durch das Haltungssystem bedingte Nicht-Ausführen-Können wesentlicher artgemäßer Verhaltensabläufe, das sich im Ausfall oder in der starken Reduktion arttypischer Verhaltensweisen äußert. Von dieser Störung sind bei dauernder Anbindehaltung nahezu alle für das Wohlbefinden des Tieres wesentliche Funktionskreise des Verhaltens (Sozialverhalten, Fortbewegung, Ruhen und Schlafen, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, Fortpflanzung, Körperpflege und Erkundung) betroffen[8].

Aber auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien (Verhaltensstörungen, Funktionsstörungen, Verletzungen, Krankheiten) kann schon das bloße Ausmaß der Verhaltensrestriktionen, denen ein Tier in einem Haltungssystem unterworfen wird, ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen. Denn: Je stärker ein angeborener Verhaltensablauf durch eine Tierhaltungsform oder eine sonstige Einwirkung unterdrückt oder zurückgedrängt wird, desto eher muss das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze eingestuft und damit als erheblich eingestuft werden; das gilt erst recht, wenn mehrere oder - wie im Falle der dauernden Anbindehaltung - zahlreiche Verhaltensbedürfnisse oder Bedürfnisse aus ganz unterschiedlichen Funktionskreisen betroffen sind.[9]

Dies steht nicht in Widerspruch zu BGH, Urt.  v. 18. 2. 1987[10], denn der BGH hat in dieser Entscheidung in seiner Funktion als Revisionsgericht den zweistufigen Leidensansatz des Untergerichts (auf der ersten Stufe Feststellung, dass Bedürfnisse der Tiere unterdrückt oder zurückgedrängt sind = Leiden; auf der zweiten Stufe Feststellung daraus resultierender Verhaltensauffälligkeiten, Anomalien oder anderer Störungen = Erheblichkeit) keinesfalls als zwingend, sondern nur als „nicht denkfehlerhaft“ bezeichnet, andere Formen der Leidensfeststellung damit also keineswegs ausgeschlossen. In Anbetracht der Vielzahl der Grund- und Bewegungsbedürfnisse, die bei Kühen in dauernder Anbindehaltung nicht ausführbar oder jedenfalls stark eingeschränkt sind, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass bei diesen Tieren die Schwelle zur strafrechtlich relevanten Erheblichkeit ihrer Leiden i. S. des § 17 Nr. 2 b TierSchG erreicht und überschritten wird. Dafür spricht auch die Wertung, die der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU v. 22. 9. 2010, Anhang VIII Abschnitt III Nr. 2 h und Nr. 3 i zu entnehmen ist: Dort wird für den Bereich der Versuchstierhaltung die Unterbringung eines Tieres in einem sog. Stoffwechselkäfig als Belastung der Stufe „schwer“ eingestuft, wenn sie länger als fünf Tage andauert. Die Verhaltensrestriktionen einer Milchkuh in Anbindehaltung sind den Beschränkungen, denen ein Versuchstier bei Haltung im Stoffwechselkäfig unterworfen ist, durchaus vergleichbar, und sie dauern für die angebundenen Kühe monate- und jahrelang, im ungünstigen Fall sogar lebenslang.

[1] Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren, Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. v. (KTBL), KTBL-Schrift 446, 2006, SS 214, 218, 222

[2] Vgl. VG Stade, Beschl. v. 21. 9. 2012, 6 B 2245/12: „Die Anbindehaltung steht der verhaltensgerechten Unterbringung von Milchkühen entgegen“; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 26. 10. 2012, 11 ME 274/12; vgl. auch Bundestierärztekammer, Stellungnahme v. 13. 4. 2015: „Nach vorliegenden Rechtsprechungen wird eine ganzjährige Anbindehaltung als nicht rechtskonform angesehen.“

[3] Nationaler Bewertungsrahmen a.a.O., SS 215, 219, 223

[4] Entschließung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern v. 22. 4. 2016, BR-Drucks. 187/16, Anlage S. 1

[5] Vgl. Art. 93 i. V. mit Anhang II GAB 13 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 v. 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 347 S. 549

[6] OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. 10. 2015, 3 Ss 433/15 – AK 170/15, juris Rn. 9

[7] Vgl. Nationaler Bewertungsrahmen a.a.O.; Deutscher Bundesrat a.a.O.

[8] Vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 27. 4. 2017, 6 A 461/15, juris Rn. 28: „Eine Verhaltensstörung ist nicht nur im Falle des Auftretens nach außen deutlich erkennbarer abnormer Verhaltensweisen, sondern auch dann zu bejahen, wenn ein erzwungenes Nichtverhalten besteht.“ Näher zu dieser Verhaltensstörung Troxler in: Leipziger Blaue Hefte, 7. Leipziger Tierärztekongress 2013, Tagungsband I S. 591: Danach liegt die Verhaltensstörung des erzwungenen Nichtverhaltens immer dann vor, wenn das Tier unter Bedingungen gehalten wird, die  zum Ausfall oder zu starker Reduktion arttypischer Verhaltensweisen führen, z. B. der Eigenkörperpflege oder des Erkundungsverhaltens.

[9] Vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. 10. 2015, 3 Ss 433/15, AK 170/15, juris Rn. 11: „Erhebliche Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen.“; VG Magdeburg, Urt. v. 4. 7. 2016, 1 A 1198/14, juris Rn. 5: erhebliche Schmerzen und Leiden bei Haltung von Schweinen in Kastenständen, die zu klein sind, um den Schweinen ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage zu ermöglichen; OLG Koblenz, Beschl. v. 17. 9. 1999, 2 Ss 198/99, juris Rn. 14; VG Augsburg, Urt. v. 27. 11. 2012, Au 1 K 12.1064, juris Rn. 21; AG Starnberg, Urt. v. 6. 2. 2012, 9 Js 33703/10; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 1. 2012, 23 L 1939/11 juris Rn. 24

[10] 2 StR 159/86, NJW 1987, 1833, 1835

[11]Waiblinger, S. (2012):  Sozialverhalten und Umgang mit Rindern – Bedeutung für Wohlbefinden, Gesundheit und Leistung von Milchkühen; 13. Jahrestagung der wissenschaftlichen Gesellschaft der Milcherzeugerberater e.V.

[12]Tschanz, B. (1986): Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung – ein ethologisches Konzept. In: Aktuelle Arbeiten zur artgemäßen Tierhaltung 1986, KTBL-Schrift 319, KTBL, Darmstadt. S. 9-17.

[13] Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren, Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL), KTBL-Schrift 446 2006, SS. 214, 218, 222

[14] Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren a.a.O.

[15] Emeritus Professor Donald M. Broom (2017), Animal Welfare in the European Union; PE 583.114; Department of Veterinary Medicine University of Cambridge

[16] BVerfG, Urt. v. 6. 7. 1999, 2 BvF 3/90, juris Rn. 143

[17] Empfehlung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern v. 22. 4. 2016, BR-Drucks.  187/16, Anlage S. 1

[18] Niedersächsisches Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / Niedersächsisches Landesamt für Lebensmittel und Verbraucherschutz (LAVES), Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Hannover/Oldenburg 2007, 8

[19] Nationaler Bewertungsrahmen a.a.O. S. 213, 217, 221: jeweils schlechteste Bewertungsstufe „C“, d. h. „das Normalverhalten ist stark eingeschränkt  ausführbar“

[20] Nationaler Bewertungsrahmen a. a. O. S. 213, 215, 217, 219: jeweils schlechteste Bewertungsstufe R+, d. h. „verfahrensspezifisch erhöhte Risiken für die Tiergesundheit, die sich kaum oder nur mit erheblichem Managementaufwand beherrschen lassen“

[21] BR-Drucks. 187/16, Anlage S. 1

[22] Vgl. auch VG Stade, Beschl. v. 21. 9. 2012, 6 B 2245/12: „Die Anbindehaltung steht der verhaltensgerechten Unterbringung von Milchkühen entgegen.“ Zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals „angemessen“ vgl. VG Freiburg, Urt. v. 1. 2. 2017, 4 K 1758/16, juris Rn. 20: keine Verrechnung der zum Schutzbereich des § 2 Nr. 1 TierSchG gehörenden artgemäßen Bedürfnisse mit anderen Gesichtspunkten, insbesondere mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsgleichheit.

[23] Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26. 10. 2012, 11 ME 274/12: „Als typische haltungsbedingte – nämlich auf fehlende Bewegungsmöglichkeiten zurückzuführende – Schäden werden solche an den Klauen angeführt.“

[24] Nationaler Bewertungsrahmen a. a. O. S. 213, 217, 221

[25] The EFSA Journal (2009):”Scientific Opinion of the Panel on Animal Health and Welfare on a request from the Commission on the risk assessment of the impact of housing, nutrition and feeding, management and genetic selection on metabolic and reproductive problems in dairy cows”, 1140, 1-75

[26] The EFSA Journal (2009): “Scientific Opinion of the Panel on Animal Health and Welfare on a request from European Commission on the overall effects of farming systems on dairy cow welfare and disease”, 1143, 1-38

[27] Empfehlungen des Europarates (1988): „Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlung für das Halten von Rindern“ v. 21. 10. 1988

[28] Dazu, dass „unvermeidbar“ in § 2 Nr. 2 TierSchG dasselbe bedeutet wie „vernünftiger Grund“  in § 1 Satz 2 und § 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 TierSchG vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 48.  Dazu, dass ökonomische Gründe allein zur Ausfüllung des Begriffs „vernünftiger Grund“ nicht geeignet sind, weil sich bei Anlegung eines allein ökonomischen Maßstabs die Grundkonzeption des Tierschutzgesetzes als eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen aus den Angeln heben ließe, vgl. OLG Frankfurt/M, B. v. 14. 9. 1984, 5 Ws 2/84, NStZ 1985, 130. Dazu, dass das Interesse, den mit einer Tiernutzung einher gehenden Kosten-, Arbeits- und Zeitaufwand so gering wie möglich zu halten, nicht geeignet ist, die Zufügung von Schmerzen, Leiden und/oder Schäden gegenüber den genutzten Tieren zu rechtfertigen, vgl. § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG und Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 1 TierSchG Rn. 61 und Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz 6. Aufl. 2008, § 1 TierSchG Rn. 77; in diesem Sinne auch Bundesrat, BR-Drucks. 431/13 B S. 19: „ … weil für einen vernünftigen Grund in der Regel rein wirtschaftliche Erwägungen oder das Ziel, Kosten, Arbeit und Zeit einzusparen, nicht ausreichen“.

[29] Vgl. zu diesem Merkmal im Rahmen von § 2 Nr. 1 TierSchG VG Freiburg, Urt. v.1. 2. 2017, 4 K 1758/16, juris Rn. 20: keine Verrechnung der zum Schutzbereich des § 2 Nr. 1 TierSchG gehörenden artgemäßen Bedürfnisse mit anderen Gesichtspunkten, insbesondere mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsgleichheit.

[30] (Nationaler. Bewertungsrahmen a.a.O., S. 213, 214, 221, 222; s. auch Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., Anh. zu § 2 TierSchG Rn 9-15, 17

[31] OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. 10. 2015, 3 Ss 433/15 - AK 170/15, juris Rn. 9; Pfohl in: Lagodny/Miebach, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 6 (Nebenstrafrecht I), 2. Aufl. München 2013, § 17 TierSchG Rn. 71: „Damit sollen, wie etwa in § 184c Nr. 1 StGB, Bagatellfälle ausgegrenzt werden.“ Vgl. auch BGH, Urt. 18. 2. 1987, 2 StR 159/86, juris Rn. 16: „zur Ausgrenzung von Bagatellfällen“

[32] 2 StR 159/86, NJW 1987, 1833, 1835

[33] Nationaler Bewertungsrahmen a. a. O. S. 215, 219

[34] Dazu, dass erzwungenes Nichtverhalten, d. h. der durch die Haltungsbedingungen verursachte Ausfall oder die starke Reduktion arttypischer Verhaltensweisen, eine Verhaltensstörung darstellt vgl. Troxler in: Leipziger Blaue  Hefte, 7. Leipziger Tierärztekongress 2013, Tagungsband 1 S. 591; ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 27. 4. 2017, 6 A 461/15, juris Rn. 28: „Eine Verhaltensstörung ist nicht nur im Falle des Auftretens nach außen deutlich erkennbarer abnormer Verhaltensweisen, sondern auch dann zu bejahen, wenn ein erzwungenes Nichtverhalten besteht.“

[35] LG München, Urt. v. 15.08.2014. 9 Ns 12 Js 33703/12

[36] European Food Safety Authority (EFSA, 2007): Animal health and welfare aspects of different housing and husbandry systems for adult breeding boars, pregnant, farrowing sows and unweaned piglets. The EFSA Journal, 2007, 572, 1-13

Friedrich-Löffler Institut (FLI, 2015): Kastenstandhaltung im Deckzentrum.

Kuratorium für Technik und Bauen in der Landwirtschaft (KTBL, 2006): Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren. KTBL-Schrift 446.

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT, 2015): Stellungnahme zur Haltung von güsten und frühtragenden Sauen in Gruppen.

  1. Moritz, J., Schönreiter, S. Erhard, M. (2016): Mögliche Straftatbestände bei der Haltung von Sauen in Kastenständen. Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle, 23. Jahrgang - 3/2016, 142-148
  1. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, TierSchNutztV, § 30 Rn. 3, 4

[39] Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., Anh. § 2 TierSchG Rn. 99. Vgl. auch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen  unter Tierschutzgesichtspunkten (2009), Nr. 3.4.1: „Die dauerhafte Anbindehaltung (Ständerhaltung) von Pferden ist tierschutzwidrig.“

[40] Ständiger Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen: Empfehlungen für das Halten von Schafen vom 6. Nov. 1992, Art. 14 Abs. 4: „Schafe dürfen nicht dauernd fixiert werden. Werden sie zeitweise angebunden, so sollte dies nur für eine kurze Zeit gestattet sein.“ https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitli...Öffnet sich in einem neuen Fenster
Anonym (1992). Empfehlungen für das Halten von Ziegen. Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen. https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitli...Öffnet sich in einem neuen Fenster

  • Andechser Molkerei Scheitz GmbH, Andechs
  • HERZGUT Landmolkerei eG, Rudolstadt
  • Molkerei Hüttenthal, Mossautal/Odenwald
  • Molkerei Söbbeke GmbH, Gronau-Epe
  • Molkerei Ammerland, Wiefelstede
  • Kisslegg Käsefreunde GmbH, Kißleg
  • Molkerei Wiegert GmbH & Co. KG, Vielen
  • Paul Mertens Molkerei GmbH & Co. KG, Neuenkirchen
  • Moers Frischeprodukte GmbH & Co. KG, Moers

Rechtliche Fragen:

I.
Zur Frage der Vereinbarkeit der mehr als nur vorübergehenden Anbindung von Rindern mit § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG

§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG lautet:

„Wer  ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.“

„Das Verhalten der Rinder hat sich, wie auch Körperbau und Stoffwechsel, als Anpassung an den Lebensraum entwickelt, um Überleben und Fortpflanzung zu sichern. Diese Merkmale sind auch bei unseren heutigen Hausrindern, auch bei hochleistenden Milchkühen, noch in gleicher Weise angelegt. Beim Verhalten bedeutet dies, dass das gesamte Verhaltensrepertoire ihrer wilden Vorfahren bei unseren Kühen noch vorhanden ist. Diese arteigenen Merkmale führen zu spezifischen Bedürfnissen, die erfüllt werden müssen, um Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.“ [11]

Ein Haltungssystem kann demgemäß nur dann tiergerecht sein, wenn die Grundbedürfnisse der darin gehaltenen Tiere angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept von Tschanz[12] ist ein Haltungssystem nur dann tiergerecht, wenn die Tiere ihre angeborenen Verhaltensweisen ausleben können und erhalten, was sie zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigen.

Eine mehr als nur vorübergehende Anbindung von Rindern hingegen erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z. B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z. B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich.

Nach den Ergebnissen des Nationalen Bewertungsrahmens Tierhaltungsverfahren sind bei einer nicht nur vorübergehenden Anbindung von Rindern folgende Grundbedürfnisse unterdrückt oder jedenfalls in erheblichem Ausmaß zurückgedrängt[13]:

  • Gruppenbildung stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da keine Gruppenhaltung;
  • Sozialstruktur stark eingeschränkt/nicht ausführbar wegen permanenter Einzelhaltung;
  • Liegeplatzwahl stark eingeschränkt/nicht ausführbar, weil nicht gegeben;
  • Nahrungssuche stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da kein Grasen auf Weide möglich;
  • aus dem Funktionskreis der Fortpflanzung stark eingeschränkt/nicht ausführbar: Aufspringen/Rindern wegen Fixierung, Separation zur Geburt, weil nicht gegeben, Geburtsverhalten wegen Fixierung mit Bewegungseinschränkung und Mutter-Kind-Bindung, weil nicht gegeben;
  • die Körperpflege am Objekt stark eingeschränkt/nicht ausführbar mangels entsprechender Ersatzeinrichtungen, und die Thermoregulation/Abkühlung wegen Fixierung am Tierplatz;
  • die Erkundung stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da nur wenige und monotone Umweltreize vorhanden und wegen der Fixierung;
  • bei Kurzstandhaltung (Anbindestand 1,7 m Länge x 1,1 m Breite) auch das Harnen/Koten stark eingeschränkt/nicht ausführbar wegen Steuerung durch elektrischen Kuhtrainer, und die eigene Körperpflege stark eingeschränkt/nicht ausführbar wegen der Fixierung und der möglichen Kontakte mit dem Kuhtrainer;
  • die Fortbewegung sowohl bei Kurzstand als auch bei Mittellangstand (2,2 x 1,1 m) stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da wegen permanenter Fixierung alle wesentlichen Fortbewegungsarten wie Gehen, Laufen Rennen und Drehung nicht ausgeführt werden können (s. dazu unten Anlage 1).

Im Bereich des Grundbedürfnisses zum ungestörten Ruhen und Schlafen sind nach den Ergebnissen des Nationalen Bewertungsrahmens eingeschränkt:

  • das Abliegen/Aufstehen wegen Fixierung und knapp ausreichendem Platzangebot,
  •  das störungsfreie Ruhen/Schlafen, da oft Behinderung durch Nachbartier und
  • die Einnahme der arttypischen Ruhe- und Schlaflage  wegen Behinderung durch Fixierung und eingeschränktem Platzangebot[14].

Broome et al stufen deshalb die Haltung der Milchkühe in der EU hinter der Masthühnerhaltung als zweitgrößtes „Welfare-Problem“ in der europäischen Tierhaltung ein.[15] Dafür spricht auch die besondere Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesem Grundbedürfnis in seinem Urteil zur Legehennenkäfighaltung zuerkannt hat.[16]

Auch nach Einschätzung des Deutschen Bundesrats erschwert die dauerhafte Anbindung von Rindern das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebots, erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z. B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z. B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich. Der Bundesrat stellt deshalb fest, dass die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern kein tiergerechtes Haltungssystem im Sinne des § 2 TierSchG darstellt und fordert ein gesetzliches Verbot mit einer angemessenen Übergangsfrist.[17]

Das Niedersächsische Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das niedersächsische Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kommen zu dem Ergebnis: „Eine dauerhafte Anbindehaltung schränkt die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein … Für Neubauten ist die Anbindehaltung nicht mehr zulässig. Vorhandene Anbindehaltungen sollten nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt werden.“[18]

Bei Anbindehaltung wird also ein Großteil der Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Sozialverhalten“, „Fortbewegung“, „Ruhen und Schlafen“, „Nahrungsaufnahme“, „Fortpflanzung“, „Komfort“ und „Erkundung“ unterdrückt oder jedenfalls stark eingeschränkt.[19] Dabei versteht man unter dem Haltungssystem „Anbindung“ nicht die vorübergehende zeitlich eng begrenzte Fixierung der Tiere beispielsweise für Pflege- und Management- und Routinemaßnahmen, Beobachtungen oder tierärztliche und sonstige Behandlungen.

Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich darüber hinaus deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf im Vergleich zu Tieren aus Anbindehaltung erheblich weniger Krankheiten wie z.B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten. Demgegenüber kommt der Nationale Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren zu dem Ergebnis, dass in Anbindehaltungen für zahlreiche Erkrankungen und damit Funktionsstörungen ein erhöhtes Risiko besteht, nämlich

  • für Erkrankungen der Geschlechtsorgane (z. B. Fortpflanzungsstörungen, Stillbrünstigkeit, auch Nachgeburtsverhalten),
  • für Erkrankungen des Euters (z. B. Zitzenverletzungen, u. a. begünstigt durch Platzmangel),
  • für Erkrankungen des Bewegungsapparates (z. B. Lahmheiten, u. a. begünstigt durch fehlenden Klauenabrieb),
  • für Erkrankungen des Verdauungsapparates sowie Stoffwechselstörungen (z. B. Ketosen und Labmagenverdrehungen, u. a. begünstigt durch Bewegungsarmut und
  • für Verletzungen und Schäden des Integuments (z. B. Haut- und Haarschäden, u. a. begünstigt durch harte, abrasive ggf. verschmutzte Gummimatten oder durch sehr geringe Einstreu).[20]

Auch der Bundesrat stellt in seiner Entschließung zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern fest, dass sich bei Betrachtung der Tiergesundheit deutlich zeige, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie z. B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen aufträten.[21]

Bei nicht nur vorübergehender Anbindehaltung sind die Tiere somit entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht[22]. Darüber hinaus werden ihnen als Folge der Einschränkung der Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung entgegen § 2 Nr. 2 TierSchG Schmerzen sowie vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt.[23]

Die Bundestierärztekammer (BTK) erklärt in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2015: “Anbindehaltung ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht mehr zeitgemäß … Die BTK hält einen kompletten Ausstieg aus der Anbindehaltung für erforderlich … Nach vorliegenden Rechtsprechungen wird eine ganzjährige Anbindehaltung als nicht rechtskonform angesehen“. Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) kommt in seiner Beurteilung der Tierhaltungsverfahren im Nationalen Bewertungsrahmen zu dem Ergebnis, dass das Normalverhalten der Rinder  in Anbindeställen ohne Weidegang in nahezu allen Bereichen „stark eingeschränkt/nicht ausführbar“ ist. Für den Bereich der Tiergesundheit werden „verfahrensspezifisch erhöhte Risiken, die sich kaum oder nur mit erheblichem Managementaufwand beherrschen lassen“, konstatiert [24].

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) empfiehlt in ihren wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz bei Milchkühen, dass Tieren in Anbindehaltung Auslauf gewährt werden sollte, um die haltungsbedingten Beeinträchtigungen zu mindern und eine Ausübung arttypischer Verhaltensweisen zu ermöglichen[25], [26]. Auch in den Empfehlungen des Europarates für das Halten von Rindern[27] wird darauf hingewiesen, „dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden bei Rindern darin bestehen, dass … die angewandten Haltungssysteme auf ihre physiologischen Bedürfnisse und Verhaltensmuster abgestimmt … sind“. Weiter heißt es: „Wo immer sich die Gelegenheit bietet, sollten sie [Anm. der Autoren: gemeint sind „die Rinder“] in der Lage sein, ihrem sozialen Erkundungsdrang nachzugehen und das mit der Aufrechterhaltung einer sozialen Struktur verbundene Verhalten auszuüben.“ Diese Notwendigkeiten können bei der Anbindehaltung von Rindern nur erfüllt werden, wenn den Tieren regelmäßiger Auslauf bzw. Weidegang gewährt wird. Gemäß den Empfehlungen des Europarats sollen „die Tiere im Sommer die Gelegenheit haben, sich so oft wie möglich – vorzugsweise täglich – im Freien aufzuhalten“ und sind „aus der Sicht des Tierschutzes … andere Formen der Rinderhaltung wie die Laufstallhaltung, die Haltung mit Auslauf und insbesondere die Weidehaltung der Anbindehaltung vorzuziehen.“

II.
Cross-Compliance-relevanter Verstoß gegen Art. 4 i. V. mit Anhang Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 der EU-Nutztierhaltungsrichtlinie (Richtlinie 98/58/EG v. 20. 7. 1998)

Art. 4 der EU-Nutztierhaltungsrichtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.“ Der Anhang, auf den Art. 4 Bezug nimmt, schreibt in Nr. 7 Satz 1 vor: „Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden.“ In Nr. 7 Satz 2 des Anhangs heißt es: „Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.“

Die Parallelen von Nr. 7 des Anhangs zu § 2 TierSchG sind augenfällig. Nr. 7 Satz 1 des Anhangs entspricht § 2 Nr. 2 TierSchG, d. h.: Die Freiheit eines Tieres zur (Fort-)Bewegung darf zwar eingeschränkt werden, jedoch grds. nur so, dass dem Tier dadurch keine Leiden oder Schäden entstehen; Einschränkungen, die darüber hinausgehen, können allenfalls ausnahmsweise und nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie sich als „nötig“ erweisen; insoweit dürfte hier dasselbe gelten wie für das Merkmal „unvermeidbar“ in § 2 Nr. 2, d. h. „nötig“ ist ebenso wie „unvermeidbar“ als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verstehen. Bei Bewegungseinschränkungen, die den Tieren Leiden oder Schäden verursachen, muss also geprüft werden, ob die Einschränkungen nach Art, Ausmaß und Zeitdauer geeignet und erforderlich sind, um ein überwiegend schutzwürdiges menschliches Rechtsgut oder Interesse zu wahren oder zu verwirklichen; ebenso wenig wie bei § 2 Nr. 2 TierSchG erscheint es auch im Rahmen von Nr. 7 Satz 1 des Anhangs denkbar, dass wirtschaftliche Erwägungen wie Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis für sich allein bereits ausreichen könnten, ein „nötig“ in diesem Sinne und damit eine Rechtfertigung für Leiden oder Schäden zu begründen.[28] Nr. 7 Satz 2 des Anhangs entspricht § 2 Nr. 1 TierSchG, d. h.: Bei Tieren, die regelmäßig in Haltungssystemen (= Boxen, Ständen, Käfigen, Ställen) gehalten werden, müssen die ethologischen Be­dürfnisse (= die Verhaltensbedürfnisse der Tiere in den Funktionskreisen ‚Nahrungserwerbsverhalten‘, ‚Ruhe­verhalten‎‘‎, ‚Eigenkörperpflege‎‘‎, ‚Mutter-Kind-Verhalten‎‘‎, ‚Sozialverhalten‎‘‎ und ‚Erkundung‎‘‎) im Wesentlichen befriedigt und der dazu notwendige Platz zur Verfügung gestellt werden. Ein Zurückdrängen eines oder mehrerer dieser Verhaltensbedürfnisse begründet eine Rechtswidrigkeit, ohne dass noch ein Nachweis für die Zufügung von Leiden oder Schäden geführt zu werden braucht; „angemessen“ ist auch hier nicht als Einbruchstelle zur Verrechnung dieser Bedürfnisse mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder des internationalen Wettbewerbs zu verstehen.[29]

Besondere Bedeutung gewinnt der in der dauernden Anbindehaltung von Milchkühen zu sehende Verstoß gegen die EU-Nutztierhaltungsrichtlinie aufgrund der Cross-Compliance Regelung gem. Art. 93 i. V. mit Anhang II der Verordnung  EU Nr. 1306/2013 vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung der Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 347 S. 549). Danach können Landwirte nur dann EU-Direktzahlungen (z. Zt. jährlich ca. 344 € pro ha landwirtschaftlicher Fläche) beziehen, wenn sie die dort genannten EU-Richtlinien „so, wie sie in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden“ einhalten. Zu diesen Richtlinien gehört auch die EU-Nutztierhaltungsrichtlinie, also auch deren Art. 4 i. V. mit Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 des Anhangs (in Deutschland umgesetzt durch § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG). Bei der Anbindehaltung von Milchkühen ohne regelmäßigen Auslauf ins Freie oder Weidegang sind nach den Feststellungen im Nationalen Bewertungsrahmen die zum Ruhen und Schlafen gehörende Liegeplatzwahl, die artgemäße Nahrungssuche, das artgemäße Ausscheidungsverhalten, das Körperpflegeverhalten, die zum Sozialverhalten gehörende Gruppenbildung und Sozialstruktur und die Erkundung jeweils „stark eingeschränkt/nicht ausführbar“, so dass das Normalverhalten der Tiere insgesamt als „stark eingeschränkt ausführbar“ bewertet wird. Hinzu kommen „verfahrensspezifisch erhöhte Risiken für die Tiergesundheit, die sich kaum oder nur mit erheblichem Managementaufwand beherrschen lassen“.[30] Damit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass dauernd angebundene Milchkühe nicht i. S. von Nr. 7 Satz 2 des Anhangs „über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist“. Daher müssen die zuständigen Behörden prüfen, inwieweit Landwirte, die ihre Kühe in Anbindehaltung ohne wenigstens zeitweisen Weidegang halten, von den EU-Direktzahlungen auszuschließen sind.

III.
Zur Frage des Verstoßes der mehr als nur vorübergehenden Anbindung von Rindern gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG

§ 17 Nr. 2b TierSchG lautet:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

        2. einem Wirbeltier …
         b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Bei dem gesetzlichen Merkmal „erheblich“ handelt es sich zur Ausgrenzung von Bagatellfällen um ein Merkmal, das als Rechtsbegriff – ebenso wie im Rahmen anderer Gesetzesbestimmungen (vgl. § 184h Nr. 1 StGB) – zu qualifizieren ist. „Dabei dürfen an die Feststellung der Erheblichkeit im Hinblick darauf, dass es nur um die Abgrenzung von Bagatellfällen und geringfügigen Beeinträchtigungen geht, keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden.“[31]

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Feststellung, ob Tiere in einem Haltungssystem erheblich leiden, anhand von Anzeichen wie „Anomalien, Funktionsstörungen oder generell spezifischen Indikatoren im Verhalten der Tiere, die als schlüssige Anzeichen oder Gradmesser eines Leidenszustandes taugen“, getroffen werden kann (BGH, Urt. v. 18. 2. 1987[32]; der BGH hat in seiner Funktion als Revisionsgericht diesen Ansatz allerdings nur als „nicht denkfehlerhaft“ bezeichnet, so dass auch noch andere Formen des Nachweises erheblicher Leiden möglich sind, s. dazu u.).

Funktionsstörungen oder  pathologische Indikatoren, mit denen sich die Erheblichkeit des Leidens von angebundenen Kühen belegen lässt, sind u. a.

  • die durch Platzmangel begünstigten Erkrankungen des Euters (z. B. Zitzenverletzungen, Sommermastitis),
  • die durch den erzwungenen Bewegungsmangel mitverursachten Lahmheiten,
  • die durch die Bewegungsarmut mitverursachten Erkrankungen des Verdauungsapparates und
  • die durch angemessene Einstreu verhinderbaren Verletzungen und Schäden des Integuments (z. B. Haut- und Haarschäden).[33]

Die bedeutendste Verhaltensstörung bei angebundenen Rindern ist das erzwungene Nichtverhalten, d. h. das durch das Haltungssystem bedingte Nicht-Ausführen-Können wesentlicher artgemäßer Verhaltensabläufe. Erzwungenes Nichtverhalten findet bei dauernder Anbindehaltung u. a. in folgenden Bereichen statt: „Abliegen/Aufstehen“ (wegen Fixierung und knappem Platzangebot), „störungsfreies Ruhen/Schlafen“ (da oft Behinderung durch Nachbartier), „Liegeplatzwahl“ (da immer nur derselbe Platz verfügbar), „Nahrungssuche“ (da bei fehlendem Weidegang kein Grasen möglich). „Eigenkörperpflege“ (wegen Fixierung), „Körperpflege am Objekt“ (u. a. infolge Fehlens entsprechender Einrichtungen wie z. B. Bürsten), „Thermoregulation  und Abkühlung“, „Erkundung“ und „Fortbewegung“ (wegen permanenter Fixierung).[34]

Aber auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien (Verhaltensstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Verletzungen, Krankheiten u. Ä.) kann schon das bloße Ausmaß der Verhaltensrestriktionen, denen ein Tier in einem Haltungssystem unterworfen wird, ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen. Denn: „Ist ein Tier nicht in der Lage, ein Bedürfnis zu befriedigen, so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden“ (EU-Kommission, Mitteilung über den Schutz von Legehennen, zit. n. BT-Drucks. 13/11371 S. 15; ähnlich Meyer, Die belastenden Befindlichkeiten der Tiere, in: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft – DVG -, Fachgruppe Angewandte Ethologie, Tagung zu „Ethologie und Tierschutz“ München 2003, S. 14, 22: „Als Leiden lassen sich die belastenden Befindlichkeiten ansprechen, mit denen der Organismus auf die länger anhaltende Versagung von genetisch disponierten Bedürfnissen ... reagiert“; vgl. auch Pollmann/Tschanz, Amtstierärztlicher Dienst (AtD) 2006, S. 234, 238: „Unzureichende Bewältigungsfähigkeit kann auch im Zusammenhang mit Bedarfsdeckung bzw. Bedürfnisbefriedigung auftreten“). Aus dieser allgemein gültigen Erkenntnis folgt: Je stärker ein angeborener Verhaltensablauf durch eine Tierhaltungsform oder eine sonstige Einwirkung unterdrückt oder zurückgedrängt wird, desto eher muss das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze angesiedelt und als erheblich eingestuft werden; das gilt erst recht, wenn mehrere oder – wie hier - zahlreiche Verhaltensbedürfnisse oder Bedürfnisse aus ganz unterschiedlichen Funktionskreisen betroffen sind.

Vgl. in diesem Sinne das OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. 10. 2015, 3 Ss 433/15 – AK 170/15, juris Rn. 11: „Erhebliche Leiden können nämlich trotz Fehlens von äußeren Anzeichen auch dann schon vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen. Auch eine nicht artgerechte Haltung, die sich beispielsweise in einer (dauernden) Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen. Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher muss man das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze ansiedeln und als erheblich einstufen. Eine Verhaltensstörung, der in der Regel schon ein länger dauerndes erhebliches Leiden vorausgeht, muss (noch) nicht eingetreten sein … Erhebliche Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen“. Ähnlich auch VGH München, Beschl. v. 21. 4. 2016, 9 CS 16.539, juris Rn. 22, 23: länger andauernde erhebliche Leiden, wenn ein Tier durch Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben kann und nicht erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt; kein Widerspruch zur tierärztlichen Beurteilung, dass das Tier klinisch unauffällig, gesund und dem Alter entsprechend entwickelt sei und keine Auffälligkeiten psychischer und physischer Art erkennen lasse, denn damit würden keine Aussagen zur Haltung des Tieres gemacht; Leiden setzten nicht voraus, dass Tiere krank oder verletzt seien.

Im gleichen Sinne wohl auch VG Magdeburg, Urt. v. 4. 7. 2016, 1 A 1198/14, juris Rn. 5: erhebliche Schmerzen und Leiden bei Schweinen, die in Kastenständen untergebracht sind, deren lichte Breite kleiner ist als die Körpergröße des Tieres, so dass die Tiere nicht ungehindert mit ausgestreckten Gliedmaßen liegen können; OLG Koblenz, Beschl. v. 17. 9. 1999, 2 Ss 198/99, juris Rn. 14; AG Starnberg, Urt. v. 6. 2. 2012, 9 Js 33703/10 zur dauerhaften Einzelboxenhaltung von Pferden ohne freien Auslauf in der Gruppe. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 1. 2012, 23 L 1939/11, juris Rn 24: Bei Vernachlässigung wichtiger Bedürfnisse in Käfigen für Nerze, insbesondere einem Mangel an Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten und fehlenden Rückzugsmöglichkeiten, ist „die Folge dieser Haltung ein andauerndes Leiden“. Vgl. weiter VG Augsburg, Urt. v. 27. 11. 2012, Au 1 K 12.1064, juris Rn 21: Bleibt mit dem normalen Erkundungsverhalten ein wesentliches Grundbedürfnis unbefriedigt, so muss von erheblichen Leiden ausgegangen werden. Vgl. schließlich Moritz, Amtstierärztlicher Dienst <AtD> 2011, 43, 47: Auch die Summe an Entbehrungen kann zu Erheblichkeit führen, z. B. bei einer Haltung von Kängurus in einem zu engen Stall ohne Möglichkeit zu artgemäßem Bewegungsverhalten, zu Sandbädern, zu natürlichem Erkundungsverhalten und zur Einhaltung ausreichender Individualdistanzen. A. A. allerdings OLG Celle, Beschl. v. 28. 12. 2010, 32 Ss 154/10 unter Hinweis auf BGH v. 18. 2. 1987 (s. o.). Der BGH hat aber in seiner Funktion als Revisionsgericht den zweistufigen Leidensansatz des Untergerichts (auf der ersten Stufe Feststellung, dass Bedürfnisse der Tiere unterdrückt oder zurückgedrängt sind = Leiden; auf der zweiten Stufe Feststellung daraus resultierender Verhaltensauffälligkeiten, Anomalien oder anderer Störungen = Erheblichkeit) keineswegs als zwingend, sondern nur als „nicht denkfehlerhaft“ bezeichnet, andere Formen der Leidensfeststellung damit also keineswegs verworfen.

Eine einstufige, an dem o. zit. Satz der EU-Kommission ausgerichtete Erheblichkeitsprüfung kann deswegen in folgenden Schritten durchgeführt werden:

  1. Feststellung, dass und ggf. welche Verhaltensbedürfnisse in dem zu prüfenden Haltungssystem bzw. durch die sonst zu prüfende Einwirkung zurückgedrängt sind;
  2. Feststellung des Ausmaßes dieser Zurückdrängung und ggf. der Zahl der so betroffenen Bedürfnisse;
  3. Feststellung, dass das dadurch ausgelöste Leiden die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und zumindest als mittelgradig bewertet werden muss.

Dabei ist eine Erheblichkeit umso eher anzunehmen, je stärker ein Bedürfnis zurückgedrängt ist und je mehr Bedürfnisse betroffen sind (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 23. 5. 2001, 2 E 1506/99 <2>, NVwZ 2001, 1320, 1322: „erhebliche Leiden stellen die dauernde Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse dar“; vgl. auch VG Gießen, Urt. v. 25. 9. 2006, 10 E 643/06, juris Rn 37: Belassung von Rindern auf verschlammtem, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz „bereits als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen“, auch ohne feststellbare Gesundheitsschäden).

In Anbetracht der Vielzahl der bei dauernder Anbindehaltung unterdrückten oder stark zurückgedrängten Bedürfnisse kann damit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass bei den angebundenen Milchkühen die Schwelle zur strafrechtlich relevanten Erheblichkeit der Leiden i. S. des § 17 Nr. 2 b TierSchG erreicht und überschritten wird. Das Landgericht München hat in einer Entscheidung für den Bereich der Pferdehaltung ausgeführt, dass „schon das bloße Ausmaß an Verhaltensrestriktionen [Anm. der Autoren: gemeint waren hier u.a. Einschränkungen des Bewegungs- und Sozialverhaltens durch die Haltung von Pferden in Einzelboxen], denen ein Tier unterworfen wird, ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen, ohne dass äußerlich wahrnehmbare Indizien in Form von Verletzungen oder Verhaltensauffälligkeiten vorliegen“[35].

Im Bereich der Versuchstierhaltung wird nach Anhang VIII Abschnitt III Nr. 2 lit. h der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere v. 22. 9. 2010) die Unterbringung eines Tieres in einem sog. Stoffwechselkäfig für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen als mäßige Belastung eingestuft; von einer schweren Belastung wird nach Nr. 3 lit. i ausgegangen, wenn die mit der Unterbringung im Stoffwechselkäfig verbundenen Bewegungseinschränkungen länger als fünf Tage dauern. Auch dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass die starken, der Haltung im Stoffwechselkäfig durchaus vergleichbaren und nicht lediglich Tage, sondern Monate und Jahre dauernden Bewegungseinschränkungen von Kühen in dauernder Anbindehaltung erhebliche und zugleich länger anhaltende Leiden i. S. von § 17 Nr. 2 b TierSchG darstellen.

Feststellungen zu den Folgen schwerwiegender Verhaltens- und Bewegungseinschränkungen bei Tieren anderer Arten sowie durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnete Verbote der Anbindehaltung in anderen Bereichen bestätigen die Einschätzung, dass eine dauernde Anbindung für die betroffenen Tiere mit erheblichen und länger anhaltenden Leiden verbunden ist:
Die wochenlang andauernde Haltung von Sauen in sog. Kastenständen (Deckzentrum und Abferkelbereich) hat ebenfalls die erhebliche Einschränkung zahlreicher Grundbedürfnisse der Tiere zur Folge (vgl. EFSA 2007, FLI 2015, KTBL 2006, TVT 2015[36]). Sauen, die in solchen Kastenständen untergebracht sind, wird nahezu jedes artgemäße Verhalten unmöglich gemacht. Den Sauen entstehen hierdurch erhebliche Schmerzen und Leiden[37]. Eine Kastenstandhaltung, die über ein kurzzeitiges Fixieren hinausgeht, verstößt damit nicht nur gegen § 2 Nr. 1 und Nr. 2, sondern auch gegen § 17 Nr. 2b TierSchG[38]. Eine Rechtfertigung kann hier allenfalls für eine kurzfristige – maximal wenige Tage dauernde – Fixierung in Betracht kommen, und zwar mit der Begründung, dass dadurch während der sog. Rausche und der dabei stattfindenden physisch/hormonellen Umstellung Unruhe und damit verbundene Verletzungsgefahr vermieden werden.
Bei Kälbern ist die Anbindehaltung gem. § 5 Nr. 3 TierSchNutztV absolut verboten, ebenso bei Jungsauen und Sauen gem. § 30 Abs. 5 TierSchNutztV.
Die Anbindehaltung von Pferden wurde in Hessen bereits mit Erlass vom 4.9.1998 ver­boten. Sämtliche andere Bundesländer sind diesem Beispiel  gefolgt[39].
Die Anbindehaltung von Schafen und Ziegen ist ebenfalls verboten. [40] Ausnahmen sind nur möglich für die vorübergehende Anbindung, z. B. bei Tierschauen, zur Behandlung sowie auf Viehmärkten oder zum Unterstoßen von Lämmern.

Anhang:

ANHANG 1: Auszug aus Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren, KTBL-Schrift 446, 2006, SS. 213 – 224 in Form einer Präsentationsvorlage der LBT Hessen:

Natürliche Verhaltensweisen / Funktionskreise

  • der Orientierung
  • des Stoffwechsels / Nahrungsverhalten*
  • des Schutzes / Ruheverhalten* inklusive Pflege- und Komfortverhalten
  • von Wanderung / Fortbewegung*
  • der Umweltveränderung
  • der innerartlichen Auseinandersetzung / Sozialverhalten*
  • der Fortpflanzung
  • der Jungenaufzucht
  • Erkundung der Umwelt*
  • als Spiel

          dabei: nicht bei allen Tierarten alle Funktionskreise, nicht in allen Lebenslagen

- Einschränkungen im Folgenden v.a. nach KTBL-Bewertungsrahmen

Funktionskreis: Nahrungaufnahme

  • als Wiederkäufer die Möglichkeit, in kurzer zeit viel zu fressen und die Verdauung aufs Liegen in der Nacht zu schieben
  • Entweder Aufnahme im Weideschritt oder auf erhöhtem Futtertisch (nicht aus Stand möglich)
  • Gefressen wird 8-10 Std./Tag bei ca. 8 Wiederkauphasen à 45 Minuten; hohe Synchronität
  • bei frei verfügbaren Wasser wird 2-10 Mal pro Tag getrunken; 80 bis 180l Tag bei laktierenden Tieren (4-4,5l Wasser pro I Milch) - Saugtrinker
  • keine Ausübung des Weideschrittes möglich
  • Nahrungssuche stark eingeschränkt / nicht ausführbar, da kein Grasen auf Weide möglich;
  • normales Trinken eingeschränkt; wenn eine Durchflusstränke mit kleiner Wasseroberfläche verwendet wird

Funktionskreis: Ruheverhalten

  • 30-50% des Tages Ruhen (7-12 Std.) mit 5-10 Liegeperioden á 1 bis 1,5 Std. - wesentliches Grundbedürfnis
  • Ausgewachsene Tiere nicht mehr als 12 Minuten am Stück in Seitenlage (Pansengase); bevorzugen an geschlossener Wand oder Rücken an Rücken zu liegen
  • Weich, verformbar, trochene Liegeplätze (Abliegevorgang - fallen lassen!)
  • Liegekomfort begünstigt Wiederkauaktivität, Klauenprobleme (-) und Milchleistung (+)
  • Abliegen/Aufstehen eingeschränkt wegen Fixierung und knapp ausreichendem Platzangebot
  • Störungsfreies Ruhen/Schlafen eingschränkt, da oft Behinderung durch Nachbartier.
  • Einnahme der Arttypischen Ruhe-/Schlaflage eingeschränkt wegen Behinderung durch Fixierung und eingeschränktem Platzangebot:
  • Liegeplatzwahl start eingeschränkt/nicht ausführbar, weil nicht gegeben.

Funktionskreis: Komfortverhalten

  • dazu zählt solitäre und soziale Körperpflege (erfordert Bewegungsfreiheit und Rutschfestigkeit)
  • Scheuren an Gegenständen
  • Bedeutung des Klimas bzw. Witterung für das Wohlbefinden
  • eigene Körperpflege eingeschränkt (bei Verwendung eines Kuhtrainers starkt eingeschränkt/nicht ausführbar)
  • Körperpflege am Objekt stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da keine entsprechenden Ersatzeinrichtung vorhanden;
  • Thermoregulation/Abkühlung stark eingeschränkt/nicht ausführbar, wegen Fixierung am Tierplatz
  • Ausscheidung bei Kurzstand (bis 1,7m Länge) stark eingeschränkt/nicht ausführbar wegen Steuerung durch elektrischen Kuhtrainer.

Funktionskreis: Sozialverhalten

  • Kommunikation (Gestik wesentlich - Haltung und Stellung von Kopf, Gliedmaßen, Schwanz)
  • Wiedererkennen (Grundlage für friedliches Zusammenleben - Erinnerung an mindestens 50-80 Herdenmitglieder)
  • Rangordnung (regelt konfliktfreien und damit energiesparenden Umgang) Dominanzbeziehungen nicht linear, Kriterien
  • Bildung von Freundschaften (durch gegenseitiges Belecken, Zusammenstehen angezeigt)
  • Sozialkontakt eingeschränkt ausführbar, da Anbindehaltung mit eingeschränktem Nachbarkontakt;
  • Gruppenbildung stark eingeschränkt/nicht ausführbar, da keine Gruppenhaltung;
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer Sozialstruktur stark eingeschränkt/nicht ausführbar wegen permanenter Einzelhaltung.

Funktionskreis: Fortbewegung

  • in freier Wildbahn bis zu 40 km pro Tag; auf der Weide bis zu 13 km täglich; in Laufställen von 0,5 bis 4 km pro Tag
  • Zeitgeber zwischen Ruhe und Aktivität ist Hell-/Dunkel Wechsel
  • Wesentlicher Einfluss hat Art und Zustand der Lauffläche / möglichst trocken und rutschfest
  • Fortbewegung start eingeschränkt/nicht ausführbar, da Gehen, Laufen, Rennen und Drehen infolge permanenter Fixierung unmöglich

Sonstige Funktionskreise: Erkundungs-, Ausscheidungs-, Ausdrucks- und Spielverhalten

  • keine besonderen Strategien beim Koten und Harnen; ungerichtet an jedem Ort
  • Neugierde ist wesentliches Element im Lernprozess; Spielverhalten vor allem bei Kälbern ausgeprägt
  • Audruck innerkörperlicher Zustände von Bedeutung, allerdings ist die Mimik auf Grund fehlender Muskeln nur wenig ausgesprägt. Ausdruck über Augen, Ohren, Körperhaltung
  • Normales Erkunden start eingeschränkt/nicht ausführbar, da nur wenige und monotone Umweltreize und Fixierung vorhanden sind;
  • Normalverhalten bei Ausscheidung in Kurzstandhaltung (bis 1,7 m) stark eingeschränkt/nicht ausführbar, wegen Steuerung durch elektrischen Kuhtrainer;
  • Normalverhalten im Bereich/Fortpflanzung stark eingeschränkt/nicht ausführbar für: Aufspringen/Rindern, wegen Fixierung; Separation zur Geburt, weil nicht gegeben; Geburtsverhalten, wegen Fixierung mit Bewegungseinschränkung; Mutter-Kind-Bindung, weil nicht gegeben.

Tiergesundheit

Schmerzen, Leiden und Schäden, die im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG durch Einschränkung der artgemäßen Bewegung bedingt oder mitbedingt sind:

  • Erkrankungen des Euters, z.B. Zitzenverletzungen, u.a. bedünstigt durch Platzmangel
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates, z.B. Lahmheiten, u.a. begünstigt durch fehlenden Klauenabrieb wegen mangelnder Bewegung und durch Stehen auf Gitterrost (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.10.2012, 11 ME 274/12: „Als typische haltungsbedingte - nämlich auf fehlende Bewegungsmöglichkeiten zurückzuführende - Schäden werden solche an den Klauen angeführt“)
  • Erkrankungen des Verdauungsapparates sowie Stoffwechselstörungen (z.B. Ketosen und Labmagenverdrehungen, u.a. begünstigt durch Bewegungsarmut).
  • Verletzungen und Schäden des Integuments (z.B. Haut- und Haarschäden, u.a. begünstigt durch harte, abrasive, ggf. verschmutzte Gummimatten, von denen sich das Tier nicht wegbewegen kann, nicht einmal zeitweise.

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