Wer seinen Hund im Sommer im Auto zurücklässt, riskiert das Leben seines Vierbeiners und selbst eine strafrechtliche Verfolgung. Doch wie ist die Situation bei Verdacht auf Straftaten bei Tierschutzverstößen in der Landwirtschaft? Dieser Fragestellung ist eine aktuelle Studie zur „Strafrechtlichen Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft“ von Prof. Dr. Elisa Hoven und Frau Johanna Hahn von der Universität Leipzig nachgegangen:
Dafür waren Daten von drei Staatsanwaltschaften und einer Tierschutzorganisation ausgewertet worden: Eingebunden waren die Staatsanwaltschaft Stuttgart, in deren Umgebung hauptsächlich Kleinbetriebe liegen, die Staatsanwaltschaft Münster, in deren Umgebung hauptsächlich Großbetriebe angesiedelt sind, sowie die Staatsanwaltschaft Oldenburg als deutschlandweit einzige Zentralstelle, in deren Umfeld ebenfalls hauptsächlich Großbetriebe ansässig sind und deren Tätigkeitsbereich ganz Niedersachsen abbildet. Die Auswertung von 150 Fällen ergab lediglich elf Verurteilungen, wovon zehn Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe auf Bewährung waren.
Dazu äußert sich die hessische Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin: „Die Strafverfolgung von Tierschutzverstößen in der Landwirtschaft hat strukturelle Probleme. Zum einen gibt es nachweislich kaum Verurteilungen. Zum anderen wird bis zu einem gewissen Prozentsatz hingenommen, dass Tiere aufgrund des Haltungssystems verenden oder misshandelt werden. Hier ist Handlungsbedarf. Das Tierschutzgesetz macht eigentlich keinen Unterschied zwischen in der Heimtierhaltung oder in der Landwirtschaft genutzten Tieren!“
In der Studie sind auch Lösungsansätze formuliert, um dem seit nun fünfzig Jahren geltenden Tierschutzrecht endlich in die Praxis Genüge zu tun.
So wird die Einführung eines staatlichen Tieranwaltes, dem eigene Rechte im Strafverfahren zukommen, vorgeschlagen.
Aber auch eine Konkretisierung des Strafrechtes bezüglich Tierschutzvergehen findet ausdrücklich Erwähnung und erscheint als pragmatische Lösung.
Martin appelliert nun an die Bundesregierung, die Ergebnisse dieser Arbeit bei einer Änderung des Tierschutzrechtes zu bedenken und die Empfehlungen umzusetzen:
„Wenn leicht messbare Faktoren, wie z.B. das Verhältnis Tierzahlen zu Buchtengröße direkt zur Strafzumessung herangezogen werden könnten, würde dies die Strafverfolgung erleichtern. Bislang müssen verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, wie beispielsweise „erheblich“, „lang anhaltend“ oder „sich wiederholend“ für jeden Einzelfall konkretisiert werden. Eine Vereinfachung und Konkretisierung des Tierschutzrechtes ist überfällig.“