Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

Fische

AG Offenburg

17.03.1988

2 Ds 257/87; NStZ 1990, 72

Sachverhalt

Bei einer Wettfischveranstaltung wurden die Fische sofort nach dem Fang getötet und vermutlich später auch dem menschlichen Verzehr zugeführt.

Beurteilung

Zwar stellte die Durchführung solchen Wettfischens einen Verstoß gegen § 17 TierSchG dar. Einen vernünftigen Grund für das Fangen und Töten der Tiere stellte die Verwendung der gefangenen Fische zum Verzehr nicht dar, weil Hauptzweck des Fangs die Preiserzielung war. Die Veranstaltung war jedoch von den zuständigen Behörden genehmigt worden, so dass dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, dass er das Verbotensein des Wettfischens gekannt hatte.

Entscheidung

Die Anklage wurde nur hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach Landesfischereirecht zugelassen.