Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

Fische

AG Hamm

18.04.1988

9 Ls 48 Js 1693/86; NStZ 1990, 72, NStZ 1988, 466

Sachverhalt

Zwei Organisatoren einer Wettfischveranstaltung hatten die Teilnehmer der Veranstaltung veranlasst, die gefangenen Fische lebend in Setzkäschern zu lagern, nach Schluss des Wettbewerbs abzuwiegen und sie dann wieder in das Fanggewässer zurückzusetzen.

Beurteilung

Fischen als Wirbeltieren war Schmerz- und Leidensfähigkeit zuzuerkennen. Zumindest Leidensfähigkeit besaßen sie tatsächlich. Die Fische wurden weder als Nahrungsmittel verwandt noch als Besatz für andere Gewässer genutzt oder mit hegerischer Zielsetzung gefangen. Es bestand somit kein vernünftiger Grund für die Tatbestandsverwirklichung.

Entscheidung

Die Betroffenen wurden wegen Tierquälerei verurteilt.