Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Reh

AG Öhringen

18.12.1975

DS 80/75; NJW 1976, 580

Sachverhalt

Der Angeklagte fuhr morgens Tageszeitungen zu den örtlichen Verteilern, als kurz vor seinem Pkw zwei Rehe über die Straße sprangen. Durch eine sofortige Bremsung konnte er zwar verhindern, dass er das erste Reh überfuhr, er erfasste jedoch das zweite Reh an den Hinterläufen. Er stoppte den Wagen und erkannte, dass das Tier stark blutete und vor Schmerzen intensiv klagte. Er hielt es für seine Pflicht, das Tier von seinem Leiden zu erlösen und glaubte an das Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten. Da er es nicht fertig brachte, den Schädel des Tieres mit einem Tritt zu zertrümmern, erschoss er es mit einer Pistole, die er zum Schutz vor rabiaten Fahrgästen mit sich führte, obwohl sie nicht angemeldet war. Zunächst beabsichtigte er, den Jagdausübungsberechtigten zu erfragen und das Reh bei diesem abzuliefern. Er legte das Tier dazu in sein Auto, hatte dann aber doch Bedenken, weil dieser ihn aufgrund seiner nicht angemeldeten Waffe würde anzeigen müssen. Er warf das tote Reh deshalb in den dicht zugewachsenen Straßengraben, wo es später nicht ohne weiteres gefunden werden konnte. Er wurde dabei von einem Passanten beobachtet, der die Polizei benachrichtigte.

Beurteilung

Auch bei dem Anfahren von herrenlosem Wild lag ein Verkehrsunfall nach § 142 StGB vor, da ein Schaden an einer fremden Sache nicht erforderlich war. Die Tötung des von ihm selbst angefahrenen, schwer leidenden Wildes wäre nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten nicht rechtswidrig gewesen. Der Angeklagte unterlag jedoch einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, da er nicht wissen musste, dass eine mutmaßliche Einwilligung im Jagdrecht keine Rechtfertigung darstellt. Er hatte zudem aufgrund der gebotenen Eile keine Möglichkeit, die tatsächliche Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.

Entscheidung

Ein Freispruch wegen Jagdwilderei kam aufgrund der teilweisen Identität von Verkehrsunfallflucht und Zueignung des Rehs durch Mitnahme nicht in Betracht. Die OWi nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG trat hinter die Straftat der Verkehrsunfallflucht, mit der Tateinheit bestand, zurück.