Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Jagd Tier Hunde, Wild Gericht BayObLG Datum 21.03.1978 Aktenzeichen RReg 4 St 44/77; BayVBl. 1978, 346 Sachverhalt Der Angeklagte war Pächter eines Jagdreviers. Dort war ein Reh von zwei streunenden Hunden verfolgt und verletzt worden, so dass es getötet werden musste. Ein Zeuge beschrieb die Hunde so, dass die Beschreibung auf die Hunde des Zeugen B zutraf. B sowie seine Mutter bezweifelten, dass die Spitzmischlinge Wild jagten. Sollte der Angeklagte sie jedoch beim Jagen von Wild erwischen, dürfe er sie töten. Der Angeklagte sah später die beiden Hunde, die auf dem Anwesen des B nicht aufzufinden waren, aus Richtung des Waldes kommen, fuhr ihnen mit dem Jeep auf das Anwesen des B nach und versuchte sie dort mit einem Zaunpfahl zu erschlagen. B hielt den kleineren, 4 Monate alten Hund zu dessen Schutz auf dem Arm, der Angeklagte entriss ihn dem B und erschlug ihn. Die Vorinstanzen haben den Angeklagten wegen Nötigung, Sachbeschädigung und einem Vergehen nach § 17 Nr.1 TierSchG verurteilt. Beurteilung Eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestand nicht mehr. Zwar war ein Revierinhaber befugt, Hunde, die in einem Jagdrevier außerhalb der Einwirkung ihres Herrn betroffen werden, zu töten. Dieser Rechtfertigungsgrund griff ersichtlich nicht gegenüber einem Tier, das sich außerhalb der Reviergrenzen und in den Armen seines Halters befand. Anders als der Tötung eines Menschen kann der Tötung eines (Wirbel-) Tieres auch die Rechtsordnung, die ja jetzt überhaupt erstmals das Leben der Tiere schützt (§ 1 TierSchG), häufig eine Billigung nicht versagen. In dem durch das Jagdrecht vorgezeichneten Rahmen und nur in ihm war der Jagdschutz ein vernünftiger Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG. Außerhalb des Jagdreviers war kein Jagdschutzbedürfnis mehr anzuerkennen, da der Hund keine Gefahr mehr für das Wild darstellt. Die Möglichkeiten des Jagdrechts durften also nicht erweitert, seine inhaltlichen Grenzen nicht umgangen werden. Entscheidung Die Revision des Angeklagten, mit der er den Wegfall des Vergehens gem. § 17 Nr. 1 TierSchG erstrebte, blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht