Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Fuchs

StA Hanau

07.11.1988

5 Js 13 835/87

Sachverhalt

Mitglieder eines Teckel-Clubs betrieben eine Schliefanlage, in welcher Hunde für die Fuchsjagd ausgebildet wurden. Bei der Anlage handelte es sich um ein oberirdisches Röhrensystem, das einem natürlichen Fuchsbau nachgebildet sein sollte. Die Ausbildung der Dackel erfolgte dergestalt, dass ein in Gefangenschaft aufgezogener Fuchs in das Röhrensystem geschickt und der Dackel veranlasst wurde, dem Fuchs zu folgen, ihn zu stellen und zu verbellen. Am Ende der Prüfung wurde der Fuchs in einem Kessel eingeschlossen, wo er verblieb, bis der Hund nach erfolgreichem Verbellen entfernt wurde.

Beurteilung

Um den Fuchs vor dem direkten Zugriff des Hundes zu schützen, konnten im Röhrensystem Gitter geschlossen werden, wenn die Tiere einander zu nahe kamen. Falls der Fuchs einmal nicht weiterliefe oder hängen bliebe, konnte die Betonabdeckung angehoben und der Fuchs mit bloßen Händen oder mit Hilfe einer bestimmten Zange befreit werden. Die Füchse waren jedoch so weit an Menschen und Hunde gewöhnt, dass sie sich mit bloßen Händen fassen oder streicheln ließen. Aufgrund der Aufzucht unter Gehegebedingungen fehlte den Füchsen weitgehend die Angst vor Menschen oder Hunden, so dass die Arbeit in der Schliefanlage für sie nicht erheblich angstauslösend war. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es in der Anlage durch nicht rechtzeitige Trennung der Tiere zu Verbeißungen gekommen war.

Entscheidung

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.