Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Enten

StA Offenburg

11.12.1989

2 Js 455/89; NStZ 1990, 345, NStE Nr.1 zu § 3 TierSchG (anders dagegen StA Göttingen vom 23.03.1990)

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine der bundesweit üblichen Prüfungen von Jagdhunden beim Stöbern im Schilf hinter der Ente. Dabei wurde die Ente mit zur Flugunfähigkeit gestutzten Flügeln ins Schilf gedrückt und der Hund an der Schwimmspur angesetzt. Sobald der Hund die Ente im Schilf gefunden und sie vor sich hertreibend ins offene Wasser gebracht hatte, wurde die Ente erlegt.

Beurteilung

Die Möglichkeit des Wegtauchens war für die Enten keine dem Wegfliegen im Erfolg vergleichbare Möglichkeit, zumal es sich nicht um Tauchenten handelte, die längere Zeit zu tauchen vermochten. Es war zweifelhaft, ob es vernünftig und damit rechtens war, die Enten zugunsten der Ausbildung der Jagdhunde entgegen dem TierSchG zu behandeln, indem man ihnen die Flügel kupierte und damit ihrer Fluchtmöglichkeiten beraubte. Der Abschuss der Enten am Ende der Prüfung diente nicht deren Verzehr, sondern ausschließlich der Prüfung; die Zuführung zu einer vernünftigen Verwendung rechtfertigte den Abschuss nicht.

Entscheidung

Die StA gelangte zu dem Standpunkt, dass die bisherige Handhabung gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstieß.