Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wildenten

BayObLG

29.10.1991

2 St 127/91; NuR 1992, 195

Sachverhalt

Der Angeklagte war Jagdausübungsberechtigter im Jagdbezirk einer Stadt, zu der auch der Beckenweiher gehörte, der im Eigentum eines Dritten stand. Der Beckenweiher lag am südöstlichen Stadtrand und war in lockerer Bauweise von Gebäuden umschlossen. Der Angeklagte schoss gemeinsam mit Jagdgästen vom Ufer des Beckenweihers aus auf Wildenten. Die erlegten Enten nahmen die Jäger an sich. Das AG hat den Angeklagten wegen Jagdwilderei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Seine Berufung hat das LG als unbegründet verworfen.

Beurteilung

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil stellte einen befriedeten Bezirk dar, in dem die Jagd ruhte (§ 6 S.1 BJagdG). In einem befriedeten Bezirk stand dem Jagdpächter kein Jagdausübungsrecht zu. Durch die Ausübung der Jagd verletzte er das Jagdrecht des Grundstückseigentümers und damit fremdes Jagdrecht i.S.d. § 292 StGB.

Entscheidung

Die Revision des Angeklagten führte zu seinem Freispruch wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums.