Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Jagd Tier Reh Gericht BayObLG Datum 07.05.1992 Aktenzeichen 4 St RR 38/92; NuR 1992, 395 Sachverhalt Der Angeklagte schoss an der Grenze zum Jagdrevier des Zeugen ein Reh an. Das verletzte Tier wechselte über die Reviergrenze. Der Angeklagte eignete es sich an. Eine Wildfolgevereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen bestand nicht. Das AG verurteilte den Angeklagten, dem noch weitere Fälle der Jagdwilderei sowie Ordnungswidrigkeiten zur Last lagen, u. a. wegen Jagdwilderei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde der Jagdschein entzogen und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, vor Ablauf von zwei Jahren ihm keinen neuen Jagdschein zu erteilen. Auf die Berufung hob das LG das Urteil auf und verurteilte zur Geldstrafe von 70 Tagessätzen und sprach ihn im Übrigen frei. Es verwarf die weitere Berufung des Angeklagten und der StA. Beurteilung Die Ordnungswidrigkeit der unbefugten Wildfolge aufgrund landesrechtlicher Vorschriften steht, sofern der Täter sich das Wild oder die dem Jagdrecht unterliegende Sache zueignet, nicht im Verhältnis der Spezialität zur Jagdwilderei nach § 292 StGB. Die landesrechtliche Norm gebot unter bestimmten Voraussetzungen das Erlegen des krank geschossenen Wildes bzw. dessen Versorgung; sie verbot aber das Fortschaffen des erlegten Wildes. Geschütztes Rechtsgut des § 292 StGB war das fremde Jagdrecht. Neben streitigen Umständen war jedenfalls unumstritten, dass jedenfalls das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten Rechtsgut der Jagdwilderei war. Demgegenüber betrafen die landesrechtlichen Vorschriften nur einen Teilaspekt der Jagdausübung, nämlich die Wildfolge. Entscheidung Die Revision hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht