Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wildenten, Jagdhunde

OLG Celle

12.10.1993

2 Ss 147/93; NuR 1994, 515

Sachverhalt

Der Angeklagte war als Vorsitzender eines Jagdhundvereins für die Durchführung von zwei Zuchtprüfungen von Jagdhunden verantwortlich. Trotz des ihm erteilten Hinweises, dass nach Ansicht des zuständigen Ministers die Wasserarbeit unter Verwendung einer lebenden Ente mit dem TierSchG nicht im Einklang stehe, entschloss sich der angeklagte zur Wasserarbeit des Jagdhundes an der lebenden Ente gemäß der geltenden Prüfungsordnung. Den zuvor gefangenen Wildenten wurden Schwingfedern herausgezogen, um sie am Wegfliegen zu hindern. Sie wurden im Schilf ausgesetzt. Die Hunde hatten die Ente ohne vorherigen Sichtkontakt im Schilf aufzuspüren, auf die freie Wasserfläche zu drücken und auf ihrer Spur zu bleiben. Die vom Angeklagten sodann abgeschossenen Enten wurden dann von den Hunden apportiert. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten freigesprochen.

Beurteilung

Härte und Durchhaltewille eines Jagdhundes konnten zuverlässig nur an einer lebenden Ente im vegetationsreichen Wasser beurteilt werden. Nur auf die gewählte Weise konnte überprüft werden, ob der Hund die vor seinen Augen geschossene Ente auch apportiere. Manche Hunde apportierten zwar eine ins Wasser geworfene, nicht aber eine vor ihren Augen geschossene Ente. Die äußeren Bedingungen ermöglichten es der Ente, ihre dem Hund gegenüber überlegenen Schwimm- und Tauchfähigkeiten einzusetzen. Alternativen für die Zuchtprüfung erschienen derzeit nicht praktikabel. Die Tötung der Enten erfolgte nicht ohne vernünftigen Grund und ihnen waren nicht zuvor erhebliche Leiden zugefügt worden. Die in Einzelfällen fehlgeschlagene Zuchtprüfung, die den Enten größere Leiden zufügten, waren dadurch ebenfalls gerechtfertigt.

Entscheidung

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.