Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Hirsch

OLG Köln

29.09.1994

Ss 414/94; NStE Nr.6 zu § 17 TierSchG

Sachverhalt

Die Angeklagte deutsch-spanischer Abstammung war Choreographin und hatte für ein sommerliches Kulturprogramm der Stadt Köln eine Eigenkomposition vorgesehen. Dabei sollte sich an zentraler Stelle ein totes Reh befinden, das für die Darbietung von existenzieller Bedeutung war. In dem Programmheft waren die Gründe für dieses Ritual eingehend erläutert. Ihre Bemühungen, in Wildhandlungen und Metzgereien ein totes Reh zu erhalten, blieben erfolglos, da Tiere im Ganzen nicht in den Verkauf gelangten. Sie erklärte schließlich einem Metzger und Inhaber eines Geheges mit Damwild, dass sie für ein rituelles Konzert ein Reh oder ähnliches benötige. Dieser tötete nach Auswahl durch die Angeklagte einen Hirsch durch Blattschuss, was bei der Tötung zum Verzehr unüblich gewesen wäre. Im Anschluss an die Darbietung ließ die Angeklagte den Hirsch in ein Waldgebiet bringen, damit er in den Naturkreislauf zurückkehre. Das AG hat die Angeklagte freigesprochen, das LG hat sie verwarnt und eine Geldstrafe vorbehalten.

Beurteilung

Die Angeklagte hatte an der Rechtmäßigkeit ihres Tuns, der Veranlassung der Tötung des Hirsches in Vorbereitung der rituellen szenischen Aufführung, keine Zweifel. Sie hatte zuvor Personen mit besonderer Kompetenz auf dem Gebiet des Tierschutzes aufgesucht, die keine Bedenken geltend gemacht hatten. Der Einholung weiteren sachkundigen Rechtsrates bedurfte es deshalb nicht. Zu der in Rede stehenden Auslegung von § 17 Nr.1 TierSchG bestand zudem keine einheitliche Rechtsauffassung.

Entscheidung

Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zur Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund.