Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Jagd Tier Enten Gericht OLG Dresden Datum 17.08.2001 Aktenzeichen Ss (OWi) 54/01; NuR 2003, 190 Sachverhalt Der Betroffene übte die Jagd auf Stockenten aus. Gegenüber, getrennt durch einen Fluss, befand sich ein von Fußgängern stark frequentierter Stadtwald, was dem Betroffenen bekannt war. Der Bereich grenzte unmittelbar an bebautes Gebiet. Der Betroffene schoss auf eine Ente, als- für ihn wegen der Bäume nicht sichtbar- sich Fußgänger in der Nähe aufhielten. Auf diese ging nach Abgabe des Schusses Fallschrot nieder, ohne sie zu verletzen. Das AG sah hierin eine Ordnungswidrigkeit. Beurteilung Die ordnungsgemäß ausgeübte Jagd war nicht nur dann erlaubt, wenn sich keine unbeteiligten Dritten in der Nähe befinden konnten, die durch den Lärm, der beim Schießen entstand, gestört werden konnten. Denn das Verbot der Jagd war nur für den Einzelfall aufgestellt. Eine weite Auslegung würde von einem generellen Jagdverbot in von Waldbesuchern regelmäßig und häufig frequentierten Gebieten ausgehen. Eine Störung der öffentlichen Ordnung hätte vorgelegen, wenn dem Jagdausübenden die Abgabe von Schüssen im konkreten Fall untersagt wäre, obwohl er grundsätzlich jagen dürfte. Im vorliegenden Fall lag jedoch lediglich eine Belästigung von Erholungssuchenden vor. Entscheidung Die Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch des Betroffenen. Zurück zur Übersicht