Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wild

OLG Jena

03.11.2004

1 Ss 231/04; NuR 2005, 676

Sachverhalt

Das Landratsamt hatte gegen den Betroffenen ein Bußgeld verhängt, weil er eine Kirrung mit mehr als fünf Litern Futtermittel bestückt hatte, was gegen § 3 Abs.2 S.2 Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild verstieß. Auf Einspruch des Betroffenen verurteilte das AG zur Zahlung einer Geldbuße von 150 Euro.

Beurteilung

Das festgestellte Ausbringen von Futter an verschiedenen Stellen im Jagdrevier des Betroffenen Ende März 2003 stellte keine Jagdmaßnahme, sondern eine Fütterung innerhalb der Notzeit dar, die jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, weil sie nicht in den Einständen des Wildes betrieben wurde.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte mit ihrem eigentlichen Anliegen keinen Erfolg.