Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wild

OLG Brandenburg

31.05.2006

1 Ss (OWi) 21 B/06; NStZ-RR 2006, 352

Sachverhalt

Der Betroffene hatte einen Rothirsch erlegt, obwohl der Abschussplan bereits erfüllt war. Das Amtsgericht verhängte wegen fahrlässigen Überschreitens des Abschussplans eine Geldbuße in Höhe von 1000 Euro und zog die Trophäe ein. Gegen diese Anordnung wendet sich der Bertoffene. Er hätte keine Kenntnis von anderen Abschüssen gehabt.

Beurteilung

Der objektive Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 a Abs. 1 BJagdG wegen Überschreitens des Abschussplans für Schalenwild durch Erlegen eines kapitalen Rothirsches gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 3, 21 Abs. 2 S. 1 BJagdG liegt vor, wenn der Abschussplan zuvor bereits durch Abschüsse und Fallwild/verendetes Wild erfüllt worden war. Der Betroffene hätte diesbezüglich Informationen einholen müssen, zumal am Tag des Abschusses ein Handytelefonat mit jenem Inhalt geführt und wegen schlechten Empfangs abgebrochen wurde.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.