Urteil: Details

Strafrecht

Steuern und Versicherungen

Ponys, Pferde

OLG Braunschweig

22.01.1975

Ss (OWi) 13/75; Kohlhaas/ Ullrich OLGE zu § 11 TierSchG

Sachverhalt

Der Betroffene züchtete Ponys und Pferde und vermietete zugerittene Ponys und Pferde an Reiter, die regelmäßig unausgebildet waren, zu Geländeausritten. In der Regel führten der Betroffene oder sein Sohn die Reitgruppen, die im Allgemeinen im Schritt gingen. Für etwaige Schäden der Reiter durch die Pferde war der Betroffene versichert. Das AG meinte, der Betroffene sei den Bestimmungen der §§ 1 Abs.2 Nr.1 und Abs.1 Nr.2, 16 TierSchG nicht unterworfen, da er keinen gewerbsmäßigen Reitbetrieb unterhielt. Die Reiterei sei eine durch die Notwendigkeit, die Tiere zu bewegen, bedingte Ergänzung.

Beurteilung

Die Zucht von Ponys und Pferden machte es zwar notwendig, die Tiere zu bewegen, nicht jedoch, dass dies in der Weise geschieht, dass die Tiere als Reittiere betriebsfremden Personen zu Ausritten vermietet werden. Das Gesetz will aber ersichtlich auch in solchen Fällen gewährleisten, dass das Interesse am Wohlbefinden des Tieres nicht dem Interesse an seiner kommerziellen Ausnutzung nachgeordnet wird.

Entscheidung

Der Antrag der StA auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.