Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Ponys, Pferde Gericht OLG Braunschweig Datum 22.01.1975 Aktenzeichen Ss (OWi) 13/75; Kohlhaas/ Ullrich OLGE zu § 11 TierSchG Sachverhalt Der Betroffene züchtete Ponys und Pferde und vermietete zugerittene Ponys und Pferde an Reiter, die regelmäßig unausgebildet waren, zu Geländeausritten. In der Regel führten der Betroffene oder sein Sohn die Reitgruppen, die im Allgemeinen im Schritt gingen. Für etwaige Schäden der Reiter durch die Pferde war der Betroffene versichert. Das AG meinte, der Betroffene sei den Bestimmungen der §§ 1 Abs.2 Nr.1 und Abs.1 Nr.2, 16 TierSchG nicht unterworfen, da er keinen gewerbsmäßigen Reitbetrieb unterhielt. Die Reiterei sei eine durch die Notwendigkeit, die Tiere zu bewegen, bedingte Ergänzung. Beurteilung Die Zucht von Ponys und Pferden machte es zwar notwendig, die Tiere zu bewegen, nicht jedoch, dass dies in der Weise geschieht, dass die Tiere als Reittiere betriebsfremden Personen zu Ausritten vermietet werden. Das Gesetz will aber ersichtlich auch in solchen Fällen gewährleisten, dass das Interesse am Wohlbefinden des Tieres nicht dem Interesse an seiner kommerziellen Ausnutzung nachgeordnet wird. Entscheidung Der Antrag der StA auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Zurück zur Übersicht