Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Pferde

LG Hanau

03.03.1988

5 Js 1419/87 Ns; NStE Nr.2 zu § 18 TierSchG

Sachverhalt

Der Angeklagte betrieb eine besondere Art der Pferdehaltung, die sog. Robusthaltung, bei der die Tiere den Bedingungen wildlebender Tiere angenähert ganzjährig im Freien gehalten wurden. Nach einem Kälteeinbruch wurde durch den Amtstierarzt der schlechte Gesundheitszustand der Leitstute festgestellt. Der Angeklagte hatte diese wegen einer Gebärmutterentzündung früher tierärztlich behandeln lassen. Die Stute war gleichwohl unfruchtbar geblieben und befand sich – was dem Angeklagten bewusst war – in einem schlechten Ernährungszustand. Die Stute empfand diesen Zustand als unangenehm und litt, weil sie krankheitsbedingt geschwächt war. Dieses Leiden traf die Stute besonders nachhaltig, weil sie als Leittier dem Druck ausgesetzt war, die Vorrangstellung in der Kleinherde behaupten zu müssen. Das AG hat den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Die Berufung der StA hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Die Leiden und der Stress, dem die Stute ausgesetzt war, war nicht deshalb unerheblich, weil ein in freier Wildbahn lebendes Tier im Krankheitsfall ebenfalls diesem Druck ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass auch freilebende Tiere leiden, ist für die Bewertung des Leidensgrades unerheblich. Der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, dass mit dem Leittier etwas nicht in Ordnung war und hätte es in diesem Zustand nicht bei der Kleinherde lassen dürfen. Er konnte und musste auch voraussehen, dass die Stute unter dem Leittierstress erheblich leiden würde und hätte dies durch eine andere Unterbringungsart vermeiden können.

Entscheidung

Die Berufung des Angeklagten führte zu einer Herabsetzung der Geldbuße.