Urteil: Details

Strafrecht

Amtshaftung

Schafe

LG Karlsruhe

21.06.1993

8 AK 25/93; NuR 1994, 414

Sachverhalt

Der Angeklagte übernahm als gelernter Metzger die Tätigkeit eines Schäfers, ohne eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen zu haben. Über viele Jahre zog der Angeklagte mit seiner Schafherde, die durchschnittlich 600 bis 800 Tiere umfasste, durch Nordbaden und Nordwürttemberg. Im Mai 1992 verkaufte er seine Herde bis auf etwa 20 bis 30 Schafe und betrieb seitdem eine kleine Landwirtschaft, die nur geringe Einkünfte abwarf. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Abweidens fremder Wiesen nach § 242 (Diebstahl) und § 303 StGB (Sachbeschädigung) in fortgesetzter Handlung zu vier Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt verurteilt.

Beurteilung

Der Tatbestand des Diebstahls war dadurch erfüllt, dass die Schafe des Angeklagten das auf fremden Grundstücken wachsende Gras sowie Klee abgerissen und gefressen haben. Bei dem Vorgang des Abfressens wurden die Halme erst vom Boden getrennt, so dass sie zu beweglichen Sachen wurden. Hierdurch fand eine Gewahrsamsübertragung auf den Herrschaftsbereich des Schäfers statt. Der Angeklagte hat seine Schafe auf fremden Grundstücken weiden lassen, um ihnen Nahrung zu verschaffen, so dass er mit der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte. Zudem wurde das Gras durch das Fressen in seiner Substanz vollständig zerstört.

Entscheidung

Die Berufung des Angeklagten führte zur Änderung des Schuld-spruches.