Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Rinder

BayObLG

18.05.1998

3 ObOWi 53/98; NuR 1998, 613; NJW 1998, 3287

Sachverhalt

Der Betroffene hielt zwölf Rinder in einem baufälligen Stall, dessen Dach und Rückwand teilweise nur behelfsmäßig mit Folien verhängt waren. Den Rindern wurde durch ihre unzureichende Unterbringung und mangelnde Pflege erhebliche Leiden zugefügt. Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit schuldig gesprochen. Die Tiere wurden eingezogen.

Beurteilung

Aus der angefochtenen Entscheidung wurde nicht deutlich, ob der Ermessensspielraum, dass die Einziehung nicht zwingend erfolgen musste, erkannt wurde. Das Urteil setzte sich nicht damit auseinander, ob dem Betroffenen als mildere Maßnahme der Verkauf der Tiere hätte aufgegeben werden können.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.