Urteil: Details

Strafrecht

Tiertransporte

Schlachttiere

BayObLG

19.08.1997

4 St RR 164/97; NuR 1998, 108; NStZ-RR 1998, 56

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte vollständige Tierhäute von Schlachttieren sowie solche mit Geschlechtsteilen, Schwänzen und Kopfhaut zur Tierkörperbeseitigungsanlage bzw. zur Lederfabrik transportiert. Er brachte vor, nicht gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen zu haben, weil die Transporte von tierischem Abfall einer Ausnahmevorschrift unterlägen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldbuße von 16.000 DM verurteilt.

Beurteilung

Tierkörperteile, die häuteverarbeitenden Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort gemäß § 3 TierKBG behandelt wurden, werden nicht beseitigt (Entledigung), so dass es sich hierbei nicht um tierische Abfälle handelte. Eine Entledigung fand nur bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten statt.

Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.