Urteil: Details

Strafrecht

Tiertransporte

Schweine

BayObLG

30.10.1997

3 ObOWi 108/97; NStZ-RR 1998, 78

Sachverhalt

Der betroffene Landwirt ließ in seinem Auftrag Schweine von seinem Zuchtbetrieb zum Schlachthof transportieren. Die Tiere wurden auf einem Anhänger befördert, der schon seit vier Jahren für derartige Transporte genutzt wurde. Der Fahrer führte kein Desinfektionskontrollbuch mit sich. Weder dem Fahrer noch dem Betroffenen war bewusst, dass Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, denen die Desinfektion vorgeschrieben war, ein Kontrollbuch mit sich führen mussten. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz zu einer Geldbuße von 400 DM.

Beurteilung

Der Fahrer war sich der Unterlassung nicht bewusst, so dass er nicht vorsätzlich handelte. Eine eigene Verpflichtung des Halters des Fahrzeuges, wie sie für die Beschaffenheit des Fahrzeuges vorlag, bestand für das Kontrollbuch nicht. Eine Beteiligung an der bloß fahrlässigen Tat des Fahrers war nicht möglich.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zu seinem Freispruch.