Urteil: Details

Strafrecht

Verkehr

Dobermann

OLG Düsseldorf

28.01.2004

IV 5 Ss (OWi) 6/04; NStZ-RR 2004, 315

Sachverhalt

Der Betroffene fuhr als angestellter Taxifahrer ein Fahrzeug mit Stufenheck, das einen vom Fahrgastraum abgetrennten Kofferraum aufwies. Die Zeugin, die mit ihrem Dobermann befördert werden wollte, wurde vom Betroffenen abgewiesen. Das AG setzte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Beförderungsverweigerung eine Geldbuße von 150 Euro fest.

Beurteilung

Die Unterbringung eines Hundes gleich welcher Rasse im Kofferraum schied auch für kurze Strecken bereits aus Gründen des Tierschutzes aus. Nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen durften Tiere zudem nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Der Hund der Zeugin konnte aufgrund seiner Größe im Fahrzeugraum mit Stufenheck nur dann untergebracht werden, wenn er sich zumindest mit einem Teil seines Körpers auf einem Sitzplatz befand. Der Betroffene war deshalb nicht verpflichtet, ein Tier von dieser Größe zu befördern.

Entscheidung

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte in der Sache Erfolg und führte zu einem Freispruch.