Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Gelbbauchunkenkaulquappen

VG Saarlouis

17.08.1994

2 F 139/94 NuR 1995, 490

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigte, 50 Gelbbauchunkenkaulquappen dem elterlichen Garten zu entnehmen und diese anschließend in freier Natur wieder auszusetzen. Die Aussetzungsgenehmigung wurde ihm versagt.

Beurteilung

Das Aussetzen war nicht erlaubnisfähig, da bereits die Entnahme aus den im Garten entstandenen Lebensräumen nicht erlaubt worden war.

Entscheidung

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.