Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

wildlebende Tiere

EuGH

11.12.1997

C-38/97; NuR 1998, 194

Sachverhalt

Die Bundesrepublik Deutschland hatte die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG ohne Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstreichen lassen.

Beurteilung

Die Richtlinie war seit Ablauf der Umsetzungsfrist von den zuständigen Behörden unmittelbar angewandt worden. Bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, konnten jedoch nicht als wirksame Erfüllung der Verpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedsstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, aus Art. 189 EGV erwuchsen.

Entscheidung

Die Feststellungsklage war erfolgreich.