Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Borkenkäfer

VGH München

15.09.1999

9 N 97.2686NuR 2000, 278

Sachverhalt

Die Antragstellerin, Inhaberin von Waldgrundstücken in einer Enklave innerhalb des Bayerischen Waldes, wandte sich gegen eine Nationalparkverordnung, da diese die Bekämpfung des Borkenkäfers nur in einem Randbereich des Nationalparks zuließ. Ihr Wirtschaftswald war durch Borkenkäfer gefährdet.

Beurteilung

Wegen der Massenvermehrung und raschen Ausbreitung des Borkenkäfers bot eine isolierte Bekämpfung auf einem Waldgrundstück keinen ausreichenden Schutz vor Schäden an benachbarten Baumbeständen. Die durch Verordnung vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen in öffentlichen Wäldern dienten somit nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der befallenen oder gefährdeten Wälder, sondern auch dem Schutz des einzelnen Privatwaldbesitzers. Die Antragstellerin hatte somit hieraus bereits ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bekämpfungsmaßnahmen.

Entscheidung

Der Antrag blieb ohne Erfolg.