Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Meeresschildkröte

EuGH

30.01.2002

C-103/00; NuR 2004, 596

Sachverhalt

Die Hellenische Republik war verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos (Griechenland) zu ergreifen. In den Meeresgebieten ankerten jedoch Tret- und andere Boote, die hier nicht fahren durften. Es waren viele Sonnenschirme und Liegestühle auf den Stränden sowie illegale Bauwerke und neue Einrichtungen auf dem Strand von Daphni vorhanden. Einer der geschützten Strände wurde mit Mopeds befahren.

Beurteilung

Der Verkehr mit Mopeds auf den Fortpflanzungsstränden der Schildkröte, insbesondere der damit verbundene Lärm, und das Vorhandensein von Anlegestellen für Tretboote und andere Boote stellten absichtliche Störungen der betroffenen Tierart während der Fortpflanzungszeit dar. Das Vorhandensein von Bauwerken auf einem Fortpflanzungsstrand war geeignet, eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätte herbeizuführen.

Entscheidung

Ein Verstoß gegen die FFH-Richtlinie wurde festgestellt.