Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Vögel

BVerwG

31.01.2002

15.01.09 04:00

Sachverhalt

Die Kläger, zwei Naturschutzverbände, wandten sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A20. Dieser durchschnitt die Wakenitzniederung, die Teil des Naturparks „Lauenburgische Seen“ und des Naturschutzgebietes Wakenitz war. Die Wakenitzniederung weise die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf und diene einer Vielzahl von Vogelarten als Lebensraum, den der Bau einer Autobahn wesentlich beeinträchtigen würde. Der Zugvogelschutz lasse ebenfalls besondere Schutzvorkehrungen geboten erscheinen. Die Wakenitz diene gefährdeten Tierarten als Habitat.

Beurteilung

Die meisten der genannten Tiere nutzten diesen Raum nicht als Habitat, sondern als gelegentliches Nahrungsrevier. Für andere Vogelarten war die Wakenitz als Lebensraum ohne nennenswerte Bedeutung. Ein Gebiet war für den Vogelschutz dann bedeutsam, wenn es für eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie bedrohte Art oder Unterart zu den fünf wichtigsten der jeweiligen NUTS-Region gehört. Das traf hier für keine der Vogelarten zu. Die Wakenitz hatte auch als Vermehrungs-, Überwinterungs- oder Rastplatz für Zugvögel keine so überragende Bedeutung, dass sie zu den in Deutschland geeigneten Gebieten zu rechnen war.

Entscheidung

Die Klage war nicht begründet.