Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Maurische Landschildkröte

VG Gießen

05.07.2002

2 E 2380/99; NuR 2002, 762

Sachverhalt

Der Inhaber eines Ladengeschäftes für Aquaristik und Terraristik hatte nach Erteilung einer Einfuhrgenehmigung 550 Schildkröten eingeführt. Bei einer anschließenden Untersuchung stellte sich der Großteil der Schildkröten als einer geschützten Art zugehörig heraus, jedoch konnten die Tiere aus Tierschutzgründen nicht an den Ausführer zurückgesendet werden. Dem Einführer wurden die Kosten für medizinische Behandlung und Unterbringung der Tiere auferlegt.

Beurteilung

Der Einführer hatte seinen Widerspruch gegen den Einziehungsbescheid zurückgenommen, so dass er sich nicht darauf berufen konnte, ihm hätten die Tiere unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden müssen. Die fehlerhafte Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen machte die Einziehungsverfügung rechtswidrig, aber nicht unwirksam. Die Kostenverantwortlichkeit des Einführers war nicht von dessen Kenntnis abhängig. Die Behörde hatte jedoch versäumt, die Kosten im schutzwürdigen Interesse des Klägers möglichst gering zu halten.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg.