Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Vogelspinnen

VG Bayreuth

14.11.2002

B 1 S 02.960; NuR 2003, 502

Sachverhalt

Der Antragsteller hielt auf seinem Anwesen Vogelspinnen. Die Behörde teilte ihm die Genehmigungsbedürftigkeit der Haltung von Vogelspinnen als „gefährliche Tiere“ mit und forderte zur Einholung der Genehmigung auf. Diese wurde ihm versagt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein.

Beurteilung

Die Vogelspinnen wurden zwar im Vergleich zu anderen Spinnenarten relativ groß, waren aber insgesamt als kleine Tiere anzusehen. Bei den gehaltenen Arten handelte es sich nicht um solche, die aufgrund ihrer Giftigkeit Menschen ernstlich in ihrer Gesundheit beeinträchtigen konnten. Selbst wenn die Tiere aufgrund ihres Erschreckenspotentials in der Bevölkerung eine Genehmigungspflicht begründeten, so wäre diese mangels tatsächlicher Gefahr zu erteilen gewesen.

Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte Erfolg.